Coronavirus

GBA lockert Qualitätsvorgaben für Kliniken

Die Kliniken erwarten mehr Patienten durch SARS-CoV-2. Gleichzeitig drohen Ärzte und Pflegekräfte selbst durch Erkrankungen auszufallen. Jetzt hat der GBA dafür einige Richtlinien gelockert.

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Eine Intensivstation irgendwo in Deutschland: Ab sofort können die Kliniken von diversen Vorgaben in GBA-Richtlinien abweichen.

Eine Intensivstation irgendwo in Deutschland: Ab sofort können die Kliniken von diversen Vorgaben in GBA-Richtlinien abweichen.

© Jonas Güttler/dpa

Berlin. Der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) hat die Qualitätsvorgaben für Krankenhäuser in zahlreichen Richtlinien geändert. Damit soll den Kliniken „ab sofort maximale Flexibilität beim Personaleinsatz von Intensivpflegekräften“ gegeben werden, sagte der unparteiische GBA-Vorsitzende Josef Hecken am Freitag in Berlin.

Hintergrund für den Beschluss ist der erwartete Zuwachs an COVID-19-Patienten in den Krankenhäusern. Der Beschluss tritt laut GBA sofort in Kraft.

Betroffen sind die Vorgaben zur Struktur-?, Prozess-? und Ergebnisqualität in den Richtlinien zur

  • Versorgung von Früh- und Reifgeborenen (QFR-RL),
  • Versorgung von Kindern und Jugendlichen mit hämato-?onkologischen Krankheiten (KiOn-RL),
  • Kinderherzchirurgie (KiHe-RL),
  • Behandlung des Bauchaortenaneurysmas (QBAA-RL), sowie bei
  • der minimalinvasiven Herzklappeninterventionen (MHI-RL),
  • der allogenen Stammzelltransplantation beim Multiplem Myelom und
  • der allogenen Stammzelltransplantation mit in-vitro-Aufbereitung des Transplantats bei akuter lymphatischer Leukämie (ALL) und akuter myelotischer Leukämie (AML) bei Erwachsenen.

Formell hat das Bundesgesundheitsministerium noch die Möglichkeit, ihn zu beanstanden. Das ist allerdings nicht zu erwarten, da das Ministerium von Jens Spahn (CDU) Anfang März die Personaluntergrenzen für Pflegekräfte in den Kliniken ausgesetzt hatte.

Fachliche Qualität muss gewährleistet sein

Krankenhäuser, die Leistungen in diesen Versorgungsbereichen anbieten, können nun laut GBA übergangsweise von der Mindestausstattung mit Intensivpflegepersonal abweichen.

Die Häuser können auch von den Personalvorgaben für die Pflege abweichen, wenn sie kurzfristig krankheits-? oder quarantänebedingte Personalausfällen haben, oder wenn es wegen COVID-19 zu einer stark erhöhten Patientenzahl kommt. Die Krankenhäuser sind nicht verpflichtet, Abweichungen von den Vorgaben anzuzeigen.

„Besondere Herausforderungen verlangen auch schnelle und unkonventionelle Vorgehensweisen“, sagte GBA-Vorsitzender Hecken. Trotz Personalengpässen oder eines Patientenansturms müssten Behandlungen „weiterhin möglich“ sein und dürften „nicht an Personalvorgaben scheitern“.

Die Kliniken sind laut GBA ungeachtet der beschlossenen Ausnahmen nach wie vor verpflichtet, die komplexen Leistungen „entsprechend dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und in der fachlich gebotenen Qualität“ zu erbringen. (nös)

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