Sechsfachimpfung bei Säuglingen

GBA übernimmt 2+1-Schema in Schutzimpfungs-Richtlinie

Die Selbstverwaltung hat am Donnerstag neue Beschlüsse gefasst – unter anderem zur Sechsfachimpfung bei Säuglingen und zur vorgeburtlichen Bestimmung des kindlichen Rhesusfaktors.

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Mit dem neuen Impfschema soll der Impfplan vereinfacht werden.

Mit dem neuen Impfschema soll der Impfplan vereinfacht werden.

© Henrik Dolle/stock.adobe.com

Berlin. Der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) hat seine Richtlinie zur Sechsfachimpfung bei Säuglingen angepasst: Das neue „2+1-Impfschema“ sieht demnach zwei Impftermine im Alter von zwei und vier Monaten und anschließend nochmals eine Impfung im Alter von elf Monaten vor.

Die bislang vorgesehene weitere Impfung im Alter von drei Monaten entfällt. Nur Frühgeborene sollen die Impfdosen weiterhin nach dem „3+1-Schema“ im Alter von zwei, drei, vier und elf Monaten erhalten.

STIKO-Empfehlung umgesetzt

Damit setze die Selbstverwaltung eine entsprechende aktualisierte Empfehlung der der beim Robert Koch-Institut angesiedelten Ständigen Impfkommission (STIKO) „fristgerecht“ um, teilte der GBA am Donnerstag mit. Die Sechsfachimpfung dient dem Schutz vor Diphtherie, Tetanus, Pertussis, Poliomyelitis, Haemophilus influenzae Typ b und Hepatitis B.

Mit dem neuen Impfschema wolle die STIKO den Impfplan vereinfachen, heißt es in der GBA-Mitteilung. Impftermine sollten reduziert und die „zeitgerechte und vollständige“ Umsetzung der Sechsfachimpfung für Eltern und Ärzte erleichtert werden.

Nutzen der „ersparten Impfung“

Die Bewertung von Studien speziell zur Wirksamkeit des Impfschutzes gegen Pertussis durch die STIKO habe gezeigt, dass sich der Impfschutz nach einem „3+1-Schema“ im Vergleich zum „2+1-Schema“ nur „marginal“ unterscheide, so der GBA. Aus Sicht der STIKO überwiege der Nutzen einer „ersparten Impfung“ die geringe Risikoerhöhung für eine Pertussis-Erkrankung. Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) muss den GBA-Beschluss noch prüfen.

Gesetzlich Versicherte haben seit April 2007 Anspruch auf Schutzimpfungen. Zuvor gehörten die Impfungen zu den freiwilligen Satzungsleistungen der Kassen. Voraussetzung für die Aufnahme einer Schutzimpfung in den Leistungskatalog der Kassen ist eine Empfehlung der STIKO.

Bestimmung des kindlichen Rhesusfaktors wird Kassenleistung

Ein weiterer Beschluss des GBA sieht vor, dass Schwangeren mit rhesus-negativem Blutgruppenmerkmal künftig ein „sicheres Verfahren“ zur Bestimmung des fetalen Rhesusfaktors aus mütterlichem Blut zulasten der Kassen angeboten wird.

„Die neue Möglichkeit einer vorgeburtlichen Rhesusfaktorbestimmung ist für jene Frauen relevant, die selbst rhesus-negativ sind – hier besteht die potenzielle Gefahr einer Unverträglichkeit zwischen dem mütterlichen und dem kindlichen Blut“, sagte Dr. Monika Lelgemann, unparteiisches Mitglied im GBA.

Hat das BMG nichts zu beanstanden, tritt der Beschluss mit Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Erbracht werden können die Leistungen aber erst, wenn der Bewertungsausschuss aus Ärzten und Kassen über die Höhe der Vergütung im EBM entschieden hat. (hom)

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