Gericht bewertet MS-Erkrankung als Abschiebehindernis

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GÖTTINGEN (pid). Deutschland darf eine an Multipler Sklerose erkrankte armenische Christin nicht in die Türkei abschieben, weil sie dort nicht die nötige medizinische Versorgung bekommen kann. Das hat das Verwaltungsgericht Göttingen entschieden.

Es gab damit einer Klage einer 45-jährigen Frau aus dem Landkreis Göttingen gegen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge statt.

Die Türkin war 1995 nach Deutschland gekommen, vier Jahre später erkrankte sie an Multipler Sklerose. Nachdem ihr Asylverfahren erfolglos geblieben war, drohte ihr die Abschiebung. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts, das sich bei seiner Entscheidung auf mehrere ärztliche Stellungnahmen stützte, stellt ihre Multiple-Sklerose-Erkrankung ein Abschiebungshindernis dar.

Die Klägerin sei aufgrund des Fortschreitens und der individuellen Ausprägung der Krankheit auf Behandlung angewiesen, die teilweise in der Türkei nicht angeboten würden. Bei einer Abschiebung sei somit eine wesentliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes zu befürchten. In Fällen, in denen gesundheitliche Gefahren drohten, sei eine Abschiebung indes unzulässig, so die Richter.

Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen: Aktenzeichen 1 A 207/08

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