Häusliche Pflege

Gericht setzt Leitlinien zur Vergütung

Das Bundessozialgericht hat die häusliche Krankenpflege unter die Lupe genommen. Sein Urteil in Sachen Vergütung: Tariflöhne sind nicht unwirtschaftlich - sofern sie wirklich gezahlt werden.

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Gericht setzt Leitlinien zur Vergütung

© Uwe Zucchi / dpa

KASSEL. Die Zahlung von Tariflöhnen in der häuslichen Krankenpflege ist nicht unwirtschaftlich. Die Pflegedienste können sie allerdings nur dann in ihre Vergütung einkalkulieren, wenn sie tatsächlich nach Tarif bezahlen, wie kürzlich das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied.

Es hob damit zwei Schiedssprüche für die Vergütung der häuslichen Krankenpflege in Hessen auf. Diese sahen für die privatgewerblichen Pflegedienste 2010 eine Erhöhung um 1,54 Prozent sowie für die Wohlfahrtsverbände in 2009 um 1,41 Prozent vor, jeweils entsprechend des Anstiegs der Grundlohnsumme (Az.: B 3 KR 26/1 R und B 3 KR 25/15 R).

Die Pflegeanbieter hielten dies für unzureichend. Die Vergütungsschere zwischen Krankenkassen und Pflegeversicherung gehe immer weiter auseinander. Insbesondere akzeptierten die Pflegekassen einen Anstieg der Tariflöhne bei den Pflegediensten.

Wie das BSG entschied, müssen auch die Kassen dies tun. Allerdings nur dann, wenn die Pflegedienste tatsächlich nach Tarif bezahlen und wenn sonst keine Wirtschaftlichkeitsreserven vorhanden sind, können die Krankenkassen dem nicht die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Beitragsstabilität entgegenhalten. "Unwirtschaftlich" seien Tariflöhne und deren Anhebung nicht. Allerdings müssten die Pflegedienste diese und weitere Kosten konkret nachweisen.

"Eine die Grundlohnsummensteigerung überschreitende Vergütungserhöhung kann nur dann vereinbart werden, wenn andernfalls die notwendige Versorgung auch nach Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven nicht gesichert ist", erklärten die Kasseler Richter. Daher reiche es nicht aus, wenn die Pflegedienste "nur allgemein auf Tariflohn- oder andere Kostensteigerungen hinweisen".

Laut BSG müssen die Pflegedienste daher die Betriebs- und Kostenstruktur einer repräsentativen Auswahl von Einrichtungen offenlegen. Nur wenn dies eine stärkere Erhöhung rechtfertigt, darf auch die Schiedsperson einen Vergütungsanstieg über dem Anstieg der Grundlohnsumme festsetzen. Allerdings sah sich das BSG nicht in der Lage, selbst eine angemessene Vergütung für die häusliche Krankenpflege zu bestimmen.

Daher müssen Krankenkassen und Pflegeverbände nun nochmals neu verhandeln - und bei einem Scheitern der Verhandlungen erneut die Schiedsstelle anrufen. Sofern dort nach den Kasseler Maßgaben Unterlagen fehlen sollten, "muss die Schiedsperson die Beteiligten darauf hinweisen". (mwo)

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