Gericht untersagt Behördenodyssee für Behinderte

Behörden und Kassen dürfen Anträge behinderter Menschen nicht unendlich hin- und herschieben.

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Anträge auf Hilfen für behinderte Menschen, dürfen nicht auf Kosten der Betroffenen hin und hergeschoben werden, so das LSG.

Anträge auf Hilfen für behinderte Menschen, dürfen nicht auf Kosten der Betroffenen hin und hergeschoben werden, so das LSG.

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MAINZ (mwo). Anträge auf Hilfen für behinderte Menschen dürfen sich die Sozialträger nicht auf Kosten der Betroffenen hin und her schieben. Eine Weiterleitung ist nur einmal zulässig, spätestens der zweite Träger muss entscheiden, heißt es in einem jetzt veröffentlichten Beschluss des Landessozialgerichts (LSG) Rheinland-Pfalz in Mainz.

Das gelte selbst dann, "wenn die erste Weiterleitung unberechtigt oder sogar rechtsmissbräuchlich erfolgte".

Für behinderte Menschen gibt es unzählige Hilfen - wer was bezahlt, ist umstritten

Um die Eingliederung behinderter Menschen in Arbeit und Gesellschaft zu unterstützen, gibt es unzählige Hilfen - vom Umbau des Autos über Hilfen am Arbeitsplatz bis zur persönlichen Assistenz beim Einkaufen.

Zuständig sind die Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung, die Sozialhilfe und die Integrationsämter. Welche Behörde nun gerade was bezahlt, ist oft umstritten und von den Betroffenen kaum zu überschauen.

Die Klägerin hatte beim Landkreis ihre Unterbringung in einer Einrichtung für junge Menschen mit Essstörungen beantragt. Der Sozialhilfeträger mutmaßte, es könne ein Fall medizinischer Rehabilitation vorliegen und reichte den Antrag daher an die Krankenkasse weiter.

Die war nicht ganz zu unrecht sauer; denn in der Wohngruppe, die die Ärzte der Jugendlichen empfohlen hatten, wurde medizinische Rehabilitation gar nicht angeboten.

LSG betont die Vermeidung von Zuständigkeitsstreitigkeiten zur Last der Betroffenen

Wie nun das LSG betonte, muss die Kasse trotzdem die Unterbringung in dem Wohnheim übernehmen. "Zur Vermeidung von Zuständigkeitsstreitigkeiten auf dem Rücken der Betroffenen" greife das gesetzliche Verbot mehrfacher Weiterleitung sogar in solchen gegebenenfalls missbräuchlichen Fällen.

Daher habe in der Vorinstanz das Sozialgericht Koblenz eine entsprechende Anordnung gegen die Kasse treffen dürfen. Ob die Kasse sich das Geld dann vom Sozialhilfeträger zurückholen kann, hatte das Landessozialgericht in seinem Beschluss vom 16. August 2011 nicht zu entscheiden.

Ähnlich hatte am 11. Mai 2011 auch das Bundessozialgericht zu einem Antrag auf ein "persönliches Budget" für behinderte Menschen entschieden (Az.: B 5 R 54/10 R).

Az.: L 5 KR 175/11 B ER

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