Grünes Rezept - ein wichtiges Dokument für Patienten

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Ob für Hartz-IV-Bezieher oder kinderreiche Familien: Das Grüne Rezept ist auch sozialrechtlich wichtig.

KÖLN (HL). Rezeptfreie Arzneimittel müssen von Patienten zwar in der Regel selbst bezahlt werden - für Empfänger von Hartz-IV-Leistungen können sie jedoch einen besonderen Hilfebedarf auslösen, der unter Umständen erstattet werden kann. Zur Dokumentation der medizinischen Notwendigkeit ist daher eine Verordnung auf dem Grünen Rezept sinnvoll.

Seit dem Jahr 2004 werden rezeptfreie Arzneimittel - von bestimmten Ausnahmen abgesehen - nicht mehr von den Kassen bezahlt. Der Gesetzgeber hat dies nach dem Subsidiaritätsprinzip der eigenen wirtschaftlichen Verantwortung von GKV-Versicherten zugeordnet. Das gleiche gilt auch für - zumutbare - Zuzahlungen, beispielsweise die Praxisgebühr, oder für Leistungen, bei denen die Erstattung durch eine Obergrenze gedeckelt ist: etwa durch Festbeträge bei Arzneimitteln oder beim Zahnersatz.

Gleichwohl soll im deutschen Sozialsystem kein Patient überfordert werden, wenn er notwendige medizinische Leistungen in Anspruch nimmt. Allerdings gibt es für Leistungen, die generell aus der GKV ausgeschlossen sind, keine Überforderungsgrenze. Dennoch macht es großen Sinn, über medizinische Leistungen, die die gesetzliche Krankenversicherung nicht bezahlt, ebenso Buch zu führen, wie über geleistete Zuzahlungen.

Für rezeptfreie Arzneimittel ist das Grüne Rezept ein wichtiges Dokument, das belegt, dass der Arzt eine Verordnung für notwendig und zweckmäßig gehalten hat; es kann daher, zusammen mit einer vom Apotheker ausgestellten Quittung bei der Arbeitsagentur vorgelegt werden, um Hilfebedarf geltend zu machen.

Ferner können Grüne Rezepte zusammen mit Belegen über geleistete Zuzahlungen - etwa Praxisgebühr, Rezeptgebühr oder Aufzahlungen bei Leistungen, für die ein Festbetrag oder Festzuschuss (etwa beim Zahnersatz) gilt - bei der Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Besonders relevant ist das für Familien mit drei und mehr Kindern, für die eine Zumutbarkeitsgrenze von nur einem Prozent des Jahreseinkommens (bis 51.000 Euro) gilt.

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