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Halbwahre Infos zum Kassenwechsel sind unzulässig

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Urteil des OLG Celle: BKK Mobil Oil darf keine Halbwahrheiten mehr verbreiten.

Urteil des OLG Celle: BKK Mobil Oil darf keine Halbwahrheiten mehr verbreiten.

© GaToR-GFX / fotolia.com

CELLE (mwo). Für gesetzliche Krankenkassen sind Fehlinformationen und Halbwahrheiten eine schlechte Strategie, um ihre Mitglieder von einem Kassenwechsel abzuhalten. Solche Warnungen sind irreführend und daher unzulässig, urteilte das Oberlandesgericht (OLG) Celle.

Die BKK Mobil Oil hatte auf ihrer Internetseite behauptet, abtrünnige Mitglieder seien nach einem Kassenwechsel in jedem Fall 18 Monate an die neue Kasse gebunden. Führe die neue Kasse einen Zusatzbeitrag ein, müssten die Versicherten "möglicherweise draufzahlen". Eine Wettbewerbsvereinigung hielt diese Aussage für unzulässig und bekam vor Landgericht und OLG recht.

Nach dem inzwischen schriftlich veröffentlichten Celler Urteil müssen die Krankenkassen nicht nur die Vorgaben des Sozialgesetzbuchs sondern zumindest bei ihrer Werbung auch das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb beachten. Anders sei der EU-rechtlich angestrebte Verbraucherschutz nicht zu erreichen, argumentierte das OLG. Zudem gehöre die Werbung auch nicht zum sozialrechtlichen Auftrag der Kassen, den der Europäische Gerichtshof 2004 vom Wettbewerbsrecht ausgenommen habe. Die beanstandete Äußerung sei auch wettbewerbswidrig, so das OLG weiter, weil sie den falschen Eindruck finanzieller Risiken erwecke. Dabei unterschlage die BKK das Sonderkündigungsrecht, das im Fall der Erhebung eines Zusatzbeitrags immer besteht. Dies sei irreführend und könne Versicherte von einem Kassenwechsel abhalten. Nach dem OLG-Urteil droht der Kasse ein empfindliches Ordnungsbußgeld, wenn sie ihre Werbung wiederholt.

Urteil des OLG Celle: Az.: 13 U 173/09

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