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Im Gesetz steckt der GBA 2.0

BERLIN (af). Dass das Versorgungsgesetz noch lange nicht fertig ist, lässt sich an den Passagen zur Neuorganisation des Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) ablesen.

Veröffentlicht:

Im Entwurf finden sich zwei alternative Vorschläge, die unparteiischen Vorsitzenden zu wählen. Beide Vorschläge binden den Ausschuss enger an das Parlament. Das soll die Legitimationsbasis des GBA als "kleiner Gesetzgeber" stärken:

  • Im einen Fall sollen sich die Trägerorganisationen auf einen Personalvorschlag einigen, den der Gesundheitsausschuss des Bundestages bestätigt oder nicht.
  • Im anderen Fall schlägt der Gesundheitsausschuss die Unparteiischen vor, und die Trägerorganisationen folgen dem Vorschlag oder nicht.

Kommt es jeweils zu keiner Einigung zwischen Gesundheitsausschuss und dem GBA, bestimmt das Ministerium die Vorsitzenden.

Der Ausschuss kehrt in Teilen wieder zur sektorbezogenen Beratung und Beschlussfassung zurück. Nutzenbewertungen sollen auch weiterhin gemeinsamen Entscheidungen von ambulantem und stationärem Sektor vorbehalten bleiben.

Der Gesetzentwurf sieht vor, in die Entscheidungen des GBA die Expertise des Bundesdatenschutzbeauftragten und die der Medizinprodukte- und Arzneimittelhersteller einzubeziehen. Auch die medizinischen Fachgesellschaften sollen gehört werden.

Kassenleistungen aus dem Katalog zu kippen wird schwerer. Künftig soll dies nur noch mit einer Quasi-Zweidrittelmehrheit möglich sein. Diese Regelung betrifft Beschlüsse, die in sektorenübergreifender Besetzung getroffen werden müssen.

Lesen Sie dazu auch: Ärzten geht Bahrs Versorgungsgesetz nicht weit genug Flexibilität und Einfluss für die Länder Mehr Verantwortung in den Regionen Mehr Freiheiten bei seltenen Krankheiten

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