Spezialärzte: Mehr Freiheiten bei seltenen Krankheiten

BERLIN (af). Mit der ambulanten spezialärztlichen Versorgung entsteht ein neuer Leistungssektor, der die strenge sektorale Aufteilung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung sprengt.

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Er weist einige Besonderheiten auf: Für die darin tätigen niedergelassenen Ärzte soll wie in Krankenhäusern das Erlaubnisprinzip mit Verbotsvorbehalt beim Einsatz von Innovationen gelten. Abgerechnet wird nicht mit der KV, sondern direkt mit den Krankenkassen.

Den Zugang für Patienten zum neuen Sektor eröffnet die Überweisung des Vertragsarztes. Entscheidungshilfen dafür soll der GBA erarbeiten. Den Zugang für Ärzte öffnet das jeweilige Bundesland auf  Antrag. Eine Bedarfsplanung soll es für den Sektor nicht geben.

Die ambulante spezialärztliche Versorgung soll die Diagnostik und Behandlung komplexer, schwer therapierbarer Krankheiten erfassen. Grundlage ist die Liste schwerer und seltener Krankheiten des aktuellen Paragrafen 116b im fünften Sozialgesetzbuch. Neu dazu kommen mit dem Versorgungsgesetz ambulante Operationen und stationsersetzende Eingriffe.

"Je nach Krankheit" müssen Ärzte folgende Anforderungen erfüllen, wenn sie Teil des neuen Sektors werden wollen:

  • Kenntnisse, die deutlich über allgemeine Facharztqualifikationen hinausgehen
  • Vorhalten eines interdisziplinären Teams
  • Organisatorische, bauliche, apparativtechnische und hygienische Anforderungen

Die Formulierung "je nach Krankheit" soll klarstellen, dass die Anforderungen nicht immer gemeinsam erfüllt sein müssen.

Lesen Sie dazu auch: Ärzten geht Bahrs Versorgungsgesetz nicht weit genug Im Gesetz steckt der GBA 2.0 Bedarfsplanung: Flexibilität und Einfluss für die Länder Honorar: Mehr Verantwortung in den Regionen

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