Praxisbesonderheit
Innovationen ohne Regressrisiko
Werden die zwischen Hersteller und GKV vereinbarten Anforderungen an die Verordnung eingehalten, dann können Innovationen künftig wieder nach rein medizinischen Gesichtspunkten verordnet werden.
Werden die zwischen Hersteller und GKV vereinbarten Anforderungen an die Verordnung eingehalten, dann können Innovationen künftig wieder nach rein medizinischen Gesichtspunkten verordnet werden.
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