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Vormundschaftsrecht

Justizministerin will Rechte der Betreuten stärken

Ein Gesetzentwurf des Bundesjustizministeriums sieht vor, Betroffenen mehr Mitbestimmung bei der Auswahl des Betreuers zu gewähren.

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Bundesjustizministerin Christine Lambrecht (SPD), will das Vormundschafts- und Betreuungsrecht reformieren.

Bundesjustizministerin Christine Lambrecht (SPD), will das Vormundschafts- und Betreuungsrecht reformieren.

© Bernd von Jutrczenka/dpa

Berlin. Das Bundesjustizministerium will das Vormundschafts- und Betreuungsrecht reformieren.

„Wir wollen die Stellung der Kinder verbessern und ihr Recht auf Pflege und Erziehung ins Zentrum des Vormundschaftsrechts stellen“, sagte Bundesjustizministerin Christine Lambrecht (SPD) am Dienstag. „Auch die Rechte der Pflegeeltern, bei denen die Mündel aufwachsen, sollen gestärkt werden.“ Das Ministerium legte einen entsprechenden Gesetzesentwurf vor.

Demnach sollen Menschen, die Betreuung brauchen, besser informiert und etwa in die Auswahl eines konkreten Betreuers stärker eingebunden werden. Mehr mitbestimmen sollen sie auch, ob und wie sie betreut werden.

Gerichte können dies etwa bei psychisch kranken, behinderten oder sehr alten Menschen beschließen, die nicht in der Lage sind, ihre Angelegenheiten alleine zu regeln. Sie brauchen dann mitunter Hilfe bei Entscheidungen zu Bankgeschäften, zum neuen Telefonvertrag oder bei Behördengängen.

Mindestvoraussetzungen für Berufsbetreuer

„Im Betreuungsrecht wollen wir mehr Selbstbestimmung und eine hohe Qualität der rechtlichen Betreuung für die betreuten Menschen gewährleisten“, betonte Lambrecht. Dies entspreche den Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention.

Bei beruflichen Betreuern sollen nach Wunsch des Ministeriums zudem persönliche und fachliche Mindestvoraussetzungen eingeführt werden. Die Eignung der Betreuer soll ein formales Registrierungsverfahren sichern. Berufsbetreuer kommen immer dann zum Einsatz, wenn Betreuungsaufgaben etwa für Angehörige zu komplex werden.

Weiterhin sieht der Gesetzesentwurf vor, dass ein Ehepartner den anderen drei Monate lang vertreten darf, wenn der sich aus gesundheitlichen Gründen nicht selbst um seine Gesundheitssorge kümmern kann. Der Vertreter muss dann zum Beispiel sicherstellen, dass sein Ehepartner weiterhin krankenversichert ist. (dpa)

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