SARS-CoV-2 / Honorar

KBV und Kassen einigen sich auf Zuschläge für Gespräche

Für Gespräche am Telefon erhalten Ärzte ab sofort mehr Geld. KBV und GKV-Spitzenverband haben sich auf neue Zuschläge geeinigt.

Von Anke Thomas Veröffentlicht:
Die Konsultation per Telefon während der Corona-Pandemie wird ausgeweitet.

Die Konsultation per Telefon während der Corona-Pandemie wird ausgeweitet.

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Berlin. Um Patienten aus den Praxen fernzuhalten und das Praxisteam vor einer Ansteckung zu schützen, ist während der Corona-Pandemie die telefonische Beratung neben der Videosprechstunde das Mittel der Wahl. Allerdings konnte dafür – bis auf einige regionale Ausnahmen – bislang nur die GOP 01435 abgerechnet werden. Nun haben KBV und GKV zwei neue Zuschläge zur GOP 01435 vereinbart, die bei bereits bekannten Patienten (18 Monate vor der Telefon-Konsultation mindestens einmal in der Praxis) abgerechnet werden dürfen:

  • GOP 01433 – Zuschlag zur 01435 (154 Punkte, 16,92 Euro); Diese GOP ist ärztlichen und psychologischen Psychotherapeuten, Nervenärzten, Neurologen, Psychiatern, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendpsychiatern vorbehalten. Diese können pro Patient bis zu 20 Telefonate von mindestens zehn Minuten abrechnen. Das bringt bei 200 Minuten rund 340 Euro. Dazu kommen knapp 10 Euro für die GOP 01435, sofern keine Grundpauschale im Behandlungsfall abgerechnet wird. Die GOP 01433 darf auch neben der Grundpauschale abgerechnet werden.
  • GOP 01434 – Zuschlag zur 01435 (65 Punkte, 7,14 Euro). Diese GOP können Ärzte der unterschiedlichen Fachgruppen unterschiedlich häufig abrechnen. Hausärzte, Kinder- und Jugendärzte, Schmerztherapeuten: Die GOP 01434 kann bis zu sechs Mal pro Patient oder einer Bezugsperson bei einem je fünfminütigen Telefonat (also pro Patient maximal 30 Minuten) abgerechnet werden. Die Abrechnung ist mehrmals am Tag möglich. Bei reinem Telefonkontakt im Quartal wird die GOP 01434 nicht auf das Gesprächsbudget der Haus- und Kinderärzte nach den GOP 03230, 04230, 04231 angerechnet. Das ändert sich erst, sobald eine Versicherten-/Grundpauschale abgerechnet wird, also bei Videokontakt oder persönlichem Besuch; gleichwohl wird auch die GOP 01434 neben der Versichertenpauschale nicht gestrichen. Gynäkologen, HNO-Ärzte, Dermatologen, Facharztinternisten, Orthopäden, Fachärzte für Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen, Urologen können die GOP 01434 fünfmal pro Patient abrechnen, vorausgesetzt, dass der Patient im Quartal nicht in der Praxis war und nicht per Videosprechstunde behandelt wird. Anästhesisten, Augenärzte, Chirurgen, Humangenetiker, Laborärzte, MKG, Nuklearmediziner, Pathologen, Radiologen, Strahlentherapeuten, PRM können die GOP 01434 bis zu zwei Mal abrechnen. Auch hier gilt: Der Patient darf im Quartal nicht in der Praxis gewesen oder per Videosprechstunde beraten worden sein.

Von der neuen Vereinbarung profitieren vor allem Psychotherapeuten, Psychiater, Neurologen und Nervenärzte. Haus- und Kinderärzte müssen die Zuschläge im Falle eines doch erfolgenden persönlichen Kontakts mit ihrem Gesprächsbudget verrechnen.

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