Widerrufsrecht

Kammergericht ruft DocMorris zur Ordnung

EU-Versandapotheken müssen sich zwar nicht an die deutsche Rx-Preisbindung halten – an das Widerrufsrecht im Fernabsatz aber sehr wohl.

Veröffentlicht:

BERLIN. Das Widerrufs- und Rückgaberecht im Versandhandel gilt auch für Versandapotheken. DocMorris darf daher in seinen AGB das Rückgaberecht nicht generell ausschließen, wie das Kammergericht Berlin in einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschied. Zudem müssen Versandapotheken danach immer eine Telefonnummer abfragen.

Bei Bestellungen über Internet oder Telefon gilt grundsätzlich ein Widerrufsrecht von 14 Tagen. DocMorris hatte in seinen AGB Medikamente davon generell ausgenommen. Denn zurückgeschickte Arzneimittel müssten aus Sicherheitsgründen entsorgt werden. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hält diese Klausel für unwirksam und klagte. Und das Kammergericht – das Oberlandesgericht für Berlin – gab den Verbraucherschützern Recht.

Die gesetzlichen Regelungen für den Versandhandel sähen beim Widerrufsrecht nur wenige Ausnahmen vor, etwa für leicht verderbliche Waren. Das treffe auf Arzneimittel aber nicht generell zu. Entsprechend hatte zuvor auch schon das Oberlandesgericht Karlsruhe gegen die südbadische Versandapotheke ApoVia entschieden.

Zudem urteilte das Kammergericht, DocMorris müsse immer auch eine Telefonnummer des Kunden abfragen. Das sei gesetzlich vorgeschrieben, um einen beratenden Rückruf zu ermöglichen, etwa wenn sich bestellte Medikamente in ihrer Wirkung gegenseitig beeinflussen. (mwo)

Kammergericht Berlin

Az.: 5 U 185/17

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