Krankenpflege

Kasse kann sich nicht drücken

Richter des Bundessozialgerichts stellen klar, dass Kassen in Einrichtungen der Eingliederungshilfe für Behandlungspflege aufkommen müssen.

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KASSEL. Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel hat die Zuständigkeit für Krankenpflegeleistungen in Einrichtungen der Eingliederungshilfe, etwa Obdachlosenunterkünfte oder betreutes Wohnen, pragmatisch geteilt.

Danach sind nur einfachste, auch von Laien auszuübende Tätigkeiten von den Einrichtungen selbst zu leisten. Sobald medizinische Kenntnisse erforderlich sind, sind die Krankenkassen zuständig, und Ärzte können häusliche Krankenpflege verordnen.

In zwei Fällen ging es um die Kostenübernahme der häuslichen Krankenpflege für Obdachlose, die in einem Heim für Wohnungslose in Hamburg untergebracht waren.

Ihr Arzt hatte eine medizinische Behandlungspflege verschrieben. Danach sollte bei einem drogenabhängigen HIV-infizierten Bewohner die Medikamenteneinnahme kontrolliert werden. Bei dem anderen Wohnsitzlosen sollten zusätzlich noch Verbände gewechselt, Blutdruckmessungen sowie Injektionen durchgeführt werden.

"Haushalt" ohne Wohnsitz

Die AOK Rheinland/Hamburg wollte dafür nicht aufkommen. Häusliche Krankenpflege müsse sie nur im "Haushalt" des Versicherten leisten. Ein solcher liege bei Wohnsitzlosen aber nicht vor.

Das BSG urteilte, dass Krankenkassen grundsätzlich auch in Einrichtungen der Eingliederungshilfe, wie hier dem Obdachlosenheim, häusliche Krankenpflege gewähren müssen. Einfachste, von Laien vorzunehmende Pflege, müsse die Einrichtung selbst anbieten.

Dazu zählten etwa die Kontrolle der Arznei-Einnahme oder das Anziehen von Kompressionsstrümpfen. Dies gehöre "zu Hilfen bei der Führung eines gesunden Lebens" im Aufgabenbereich der Sozialhilfe.

Für medizinische Behandlungspflege, die Fachpersonal benötige, wie die Wundversorgung oder Injektionen, müsse auf ärztliche Verordnung dagegen die Kasse aufkommen. Das soziale Fachpersonal solcher Einrichtungen könne und müsse dies nicht leisten. (mwo)

Bundessozialgericht: Az.: B 3 KR 10/14 R und B 3 KR 11/14 R

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