Urteil zu Cannabis

Kassen sind nicht in der Pflicht

Das LSG Stuttgart sieht keine rechtliche Grundlage für die Bezahlung von Cannabisblüten. Es fehle die dafür notwendige Empfehlung des GBA.

Veröffentlicht:

STUTTGART. Die gesetzlichen Krankenkassen müssen und dürfen Cannabis auch dann nicht bezahlen, wenn eine Schmerzbehandlung mit dem Rauschmittel medizinisch indiziert ist.

Es fehlt die hierfür notwendige Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA), urteilte das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in Stuttgart.

Der heute 50-jährige Kläger leidet an einer Grand-Mal-Epilepsie sowie einer Lähmung beider Arme und beider Beine. Er kann nur mit Spezialschuhen wenige Schritte gehen und ist ansonsten auf einen Rollstuhl angewiesen.

Zudem hat er eine Stoffwechselerkrankung, die mit zum Teil heftigen kolikartigen Bauchschmerzen einhergeht.

Zur Vorbeugung gegen epileptische Anfälle, aber auch zur Schmerzbehandlung, konsumiert der 50-Jährige Medizinal-Cannabisblüten, die er über eine Apotheke bezieht. Hierfür hat er eine behördliche Ausnahmegenehmigung.

Von seiner Kasse verlangt er, die Kosten hierfür zu übernehmen. Die Cannabisblüten seien für ihn die einzige medizinisch und ethisch vertretbare Behandlungsmöglichkeit.

Sowohl seine Schmerzen als auch die Spastik ließen sich damit erfolgreich behandeln. Die sonst üblichen Epilepsiemedikamente könne er wegen seiner Stoffwechselkrankheit nicht einnehmen.

Das LSG wies den Mann dennoch ab. Es gebe kein zugelassenes Fertigarzneimittel, das ausschließlich Medizinal-Cannabisblüten enthält.

Auch als individuell hergestelltes Rezepturarzneimittel könne die Kasse die Kosten nicht übernehmen. Laut Gesetz sei hierfür eine Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses erforderlich. Eine solche Empfehlung liege aber bislang nicht vor, erklärten die Stuttgarter Richter.

Die Revision zum Bundessozialgericht in Kassel ließ das LSG nicht zu; der Kläger kann aber Beschwerde beim BSG einlegen. (mwo)

Az.: L 4 KR 3786/13

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