Verwaltungsgericht Köln

Kein Recht auf tödliche Arznei-Dosis

Ein Gericht stellt klar, dass das BfArM nicht den Kauf von Medikamenten für einen Suizid erlauben muss.

Veröffentlicht:

KÖLN. Bei einem Suizidwunsch muss der Staat nicht den Zugang zur tödlichen Arzneidosis erlauben. Dies verstößt weder gegen das Grundgesetz noch gegen die Europäische Menschenrechtskonvention, wie das Verwaltungsgericht Köln entschied.

Die 78 und 71 Jahre alten Kläger hatten beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) erfolglos den Kauf einer tödlichen Dosis Natrium-Pentobarbital beantragt. Das Paar gab als Begründung an, Suizid begehen zu wollen. Sie seien zwar nicht schwer krank, würden aber das Nachlassen ihrer körperlichen und geistigen Kräfte merken.

Um sich und ihren Angehörigen einen jahrelangen Verfall und qualvollen Tod zu ersparen, hätten sie ein Recht auf ein "selbstbestimmtes Ableben mit einem Mittel ihrer Wahl".

Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Laut Gesetz könne das BfArM den Kauf von Medikamente für einen Suizid nicht erlauben. Ein Recht darauf lasse sich auch aus dem Grundgesetz und der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht ableiten.

Gegen diese Entscheidung kann das Paar Berufung beim Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Münster einlegen. 2012 hatte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte betont, dass sich die deutschen Gerichte inhaltlich mit der Frage eines Anspruchs auf passive Sterbehilfe beschäftigen müssen. Inhaltlich hatten sich die Straßburger Richter dazu aber nicht geäußert.

Sie verwiesen allerdings darauf, dass nur vier von 42 untersuchten Zeichnerstaaten der europäischen Menschenrechtskonvention es erlauben, schwer kranken Menschen ein tödliches Medikament für die Selbsttötung zu verschreiben. (mwo)

Verwaltungsgericht Köln

Az.: 7 K 14/15

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