Landwirtschaftliche Krankenversicherung

Kein Reformbedarf bei LKK

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BERLIN. Die Bundesregierung sieht bei der Landwirtschaftlichen Krankenversicherung (LKK) im System der Beitragsbemessung keinen aktuellen Reformbedarf.

Bei der LKK als Teil der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) handele es sich um ein „berufsständisch geprägtes Sondersystem“, bei dem es darum gehe, die „besonderen Belange selbstständiger Landwirte bei ihrer sozialen Absicherung bestmöglich zu berücksichtigen“, heißt es in der Antwort auf eine Anfrage der AfD-Fraktion im Bundestag.

Dies rechtfertige es auch, dass das allgemeine Kassenwahlrecht für diese Gruppe nicht gilt. Grundsätzlich gebe es aber bei den Leistungen der LKK im Vergleich zu anderen Kassen in der GKV keine Unterschiede, betont die Regierung.

Es gibt aber berufsständische Besonderheiten, wie beispielsweise die Leistung der Betriebs- und Haushaltshilfe – um den Hof bei einem Krankenhausaufenthalt des Bauern weiter bewirtschaften zu können.

Kein einheitlicher Beitragssatz

Die Beitragsbemessung in der LKK kennt keinen einheitlichen Beitragssatz auf das Entgelt. Stattdessen wird auf den sogenannten „korrigierten Flächenwert“ als Beitragsmaßstab zurückgegriffen. Er soll die Ertragskraft des Betriebs auf Grundlage der bewirtschafteten Flächen abbilden.

Unterschieden werden 20 Beitragsklassen. Sie reichen von rund 102 Euro monatlich für Kleinunternehmer bis 621 Euro in der höchsten Beitragsklasse.

Grundsätzlich seien auch andere Maßstäbe denkbar. Es sei aktuell nicht erkennbar, dass ein anderer Beitragsmaßstab „besser oder gerechter“ funktionieren würde.

Durch den Strukturwandel nimmt in der LKK der Anteil der Rentner im Vergleich zu den Mitgliedern schneller zu als in der gesamten GKV.

Daher übernehme der Bund „weitgehend den Teil der Leistungsaufwendungen der Rentner“, der nicht gedeckt wird durch Beitragszahlungen. Rund 700.000 Menschen sind bundesweit in der LKK versichert. (fst)

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