Beihilfe

Klausel für Härtefälle muss sein

Verwaltungsrichter im Saarland betonen Fürsorgepflicht des Staates bei Beamten.

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SAARLOUIS. Das Verwaltungsgericht des Saarlandes hat die 2001 erlassenen Leistungseinschränkungen bei der Beihilfe vorläufig gekippt. Der Grund: In der Neufassung der Beihilfeverordnung fehle eine Härtefallregelung.

Anlass für die Entscheidung waren zwei Klagen von Beamten. Das in Saarlouis ansässige Gericht gab beiden statt. Im einen Fall war die Beihilfe für das Asthma-Mittel Alvesco® nur unter Anwendung der sogenannten Festbetragsregelung gewährt worden.

Einem anderen Antragsteller wurde die Erstattung von Viridal® verweigert, da die Behandlung einer erektilen Dysfunktion im Anschluss an eine Prostatakarzinom-Operation vorwiegend der Erhöhung der Lebensqualität diene.

Die Richter hielten dem die Fürsorgepflicht des Staates entgegen. Danach dürften "den Beamten nicht erhebliche Aufwendungen verbleiben, die im Hinblick auf ihre Alimentation nicht mehr zumutbar sind".

Deshalb bedürfe es einer "abstrakt-generellen Härtefallregelung". Diese fehle aber in der Anfang 2001 in Kraft getretenen Neufassung der saarländischen Beihilfeverordnung.

Die Folge: Die dort vorgesehenen Leistungsausschlüsse und -beschränkungen seien "unanwendbar". Deshalb bleibe im Krankheitsfall der Beihilfeanspruch für medizinisch notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen bestehen.

Ob diese Entscheidung Bestand hat, wird vermutlich noch einige Zeit offen bleiben. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat das Verwaltungsgericht nämlich Berufung zugelassen. (kud)

Urteil des Verwaltungsgerichts Saarland, AZ: 6 K 492/13 und 6 K 760/13

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