Klinik und Praxis - der Ärztetag fordert Kooperation

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Fleißarbeit für die Bundesärztekammer: Sie soll erurieren, was Kooperation zwischen Klinik und Praxis behindert.

Von Rebecca Beerheide

DRESDEN. In mehreren Anträgen forderten die Delegierten des Ärztetages Korrekturen am Sozialgesetzbuch V. So soll die Selbstverwaltung in den Ländern und KV-Bezirken wieder gestärkt werden. Damit sollen regionale Besonderheiten wieder einen größeren Einfluss auf die Verhandlungen mit den Kassen vor Ort haben. Dazu gehöre auch die kritische Überprüfung bei der Zulassung der Kliniken für die ambulante Behandlung von seltenen Erkrankungen nach Paragraf 116 b.

Die jetzige Fassung des Gesetzes fördert aus Sicht der Delegierten eher die Konfrontation statt die Kooperation zwischen Kliniken und Praxen. Es soll darauf geachtet werden, dass keine Parallelstrukturen entstehen, sondern eine sinnvolle Ergänzung zu den Fachärzten vor Ort.

Sorge besteht auch bei den Ärztenetzen, vor deren Zusammenbruch in einem weiteren Antrag gewarnt wird: Die Delegierten beauftragten die Bundesärztekammer, alle gesetzlichen Vorgaben zusammenzustellen, die eine Kooperation zwischen niedergelassenen Ärzten und Kliniken ohne die Beteiligung der Kassen verhindern. Nach Ansicht der Antragsteller sei das Kriterium, welches erwünschte und nichtlegale Kooperationen zwischen Praxen und Kliniken unterscheide, nicht die - verbotene - Zuweisung gegen Entgelt, sondern die erforderliche Beteiligung einer Kasse an dem Netz. Die in jüngster Zeit diskutierte Zuweisung gegen Entgelt wird eindeutig abgelehnt.

Auch bei einer weiteren Kooperation fordern die Delegierten Änderungen: Bei der Spezialisierten Ambulanten Palliativversorgung (SAPV) werden die Kassen aufgefordert, in den Verträgen die Arzneimittelversorgung ausdrücklich einzuschließen.

Zwar erhalten die Palliativ-Care-Teams, die im Rahmen der SAPV tätig sind, eine eigene Betriebsstättennummer und können so die Leistungen abrechnen.

Medikamentenverordnungen gingen aber auf das Budget des beteiligten Hausarztes. Um dies zu verhindern, soll in die Verträge eine entsprechende Arzneimittelversorgung eingeschlossen werden.

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