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Paragraf 28a Infektionsschutzgesetz

Koalition peitscht Corona-Gesetz durch das Verfahren

Die Koalition will möglichst schnell Anordnungen zu Kontaktbeschränkungen rechtlich wasserdicht machen und drückt beim neuen Corona-Gesetz auf die Tube. Die Opposition sieht sich übergangen.

Anno FrickeVon Anno Fricke Veröffentlicht:
Die Koalition packt das Infektionsschutzgesetz an. Änderungen gibt es vor allem in Paragraf 28a, dort sollen etwa die möglichen Schutzmaßnahmen genauer gelistet werden.

Die Koalition packt das Infektionsschutzgesetz an.Ein neuer Paragraf 28a soll Verordnungen der Regierung rechtssicherer machen.

© Sascha Steinach / ZB / picture alliance

Berlin. Mit einem neuen Corona-Gesetz wollen Union und SPD zu mehr Bundeseinheitlichkeit und Rechtsklarheit ihrer Maßnahmen beitragen. Dafür soll nun der Begriff der „epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ präzise definiert werden. Der neue Paragraf 28a des Infektionsschutzgesetzes soll zudem die möglichen Schutzmaßnahmen aufzählen.

Darauf haben die gesundheitspolitische Sprecherin Sabine Dittmar und der rechtspolitische Sprecher der SPD-Fraktion, Johannes Fechner, am Montag hingewiesen. Die Vorgaben somit rechtssicherer zu machen sei auf Initiative der SPD erfolgt.

Die Union habe sich allerdings Forderungen nach einem strikten Parlamentsvorbehalt für einschränkende Maßnahmen verweigert und wolle mehr Spielraum für die Exekutive erhalten. Sogar eine nachträgliche Beteiligung des Bundestages habe die Union abgelehnt, berichteten Dittmar und Fechner.

„Im neuen Paragrafen 28a des Infektionsschutzgesetzes regeln wir, dass alle Maßnahmen der Länder zu begründen und zeitlich zu begrenzen sind“, sagte der Vorsitzende des Gesundheitsausschusses Erwin Rüddel (CDU) der „Ärzte Zeitung“. Die Möglichkeiten der Maßnahmen der Länder würden begrenzt durch den neuen Paragrafen und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Damit seien die rechtsstaatliche Klarheit einerseits und die nötige Flexibilität andererseits gegeben, so Rüddel. Konkret sieht der CDU-Gesundheitspolitiker die Notwendigkeit, auf Entwicklungen wie zum Beispiel Impfungen gegen COVID-19 oder die Sicherstellung der Liquidität von Krankenhäusern reagieren zu können. „Es gibt dabei explizit keine unbegrenzten Handlungsvollmachten“, sagte Rüddel am Montag.

Richter meldeten Bedenken an

Änderungen am Infektionsschutzgesetz, die nun mit dem 3. Bevölkerungsschutzgesetz vorgenommen werden sollen, waren notwendig geworden, nachdem Gerichte von der Bundesregierung und den Ländern vorgegebene Alltagseinschränkungen als rechtswidrig verworfen hatten. Hier hätten vor allem Urteile aus Bayern „Tempo gemacht“.

Einige Richter hatten in der jüngeren Vergangenheit darauf abgehoben, dass die Maßnahmen von Bund und Ländern bislang auf zu wackeligem Grund stehen. Zahlreiche Corona-Schutzmaßnahmen seien in der Folge aufgehoben worden, betonten Dittmar und Fechner.

Um Rechtssicherheit zu schaffen, zählt der Entwurf des neuen Paragrafen 28a des Infektionsschutzgesetzes nun eine lange Reihe an Ge- und Verboten sowie Verpflichtungen für Bürger, Gewerbe- und Kulturbetriebe auf.

An erster Stelle werden in der aktuellen Fassung des Paragrafen „Ausgangs- oder Kontaktbeschränkungen im privaten sowie im öffentlichen Raum aufgeführt. In der Fassung vom 4. November hatte noch das Abstandsgebot den vorderen Platz. Zusätzlich aufgenommen wurden Regelungen zum Umgang mit Personendaten aus der Kontaktdatenerhebung.

Bund macht Ländern Vorgaben

Die Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite soll künftig dann vorliegen, wenn die Weltgesundheitsorganisation (WHO) eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite ausgerufen hat, die „Einschleppung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit“ nach Deutschland droht oder eine „dynamische Ausbreitung“ einer bedrohlichen Krankheit über mehrere Bundesländer droht oder tatsächlich stattfindet.

Neu ist zudem, dass die Regierung den Bundestag regelmäßig zumindest mündlich über die Entwicklung der epidemischen Lage unterrichten muss. Zudem soll der Bundestag den Ländern vorgeben dürfen, dass ihre Rechtsverordnungen „befristet und begründet“ sein müssen.

Es soll festgeschrieben werden, dass gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen von Corona-Schutzmaßnahmen im Auge behalten werden sollen. Insbesondere die soziale Isolation von Menschen soll vermieden werden.

Wieder Geld für freie Betten

Leicht angepasst gegenüber der Version von Samstag hat der Gesundheitsausschuss die Regelungen, Krankenhäusern wieder Ausgleichszahlungen für das Verschieben planbarer Operationen und Freihalten von Betten zu gewähren.

Liegt in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die Sieben-Tage-Inzidenz der COVID-19-Erkrankungen bei 70 auf 100.000 Einwohner (bisheriger Berichtsstand 100/100.000) und sinken die Intensivkapazitäten auf unter 25 Prozent (bisher 20 Prozent) kann das Land für den betroffenen Landkreis bestimmen, dass bestimmte, für die Notfallversorgung besonders gut gerüstete Krankenhäuser die Ausgleichszahlungen erhalten können.

Erst wenn die Intensivkapazitäten unter 15 Prozent sinken, können auch weniger gut ausgestattete Krankenhäuser Ausgleichszahlungen für freie Betten erhalten.

Die Sätze richten sich nach den Sätzen aus dem Sommer, als auf der Grundlage des COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetzes zwischen 360 und 760 Euro je freiem Bett und Tag bezahlt wurden. Zwischen Ende März und Ende September haben die Kassen dafür rund neun Milliarden Euro aufgewendet.

Dittmar kündigte an, dass die geplanten Impfzentren bundesweit ab dem 16. Dezember einsatzbereit sein müssten. Eine Impfpflicht sei nicht vorgesehen, ergänzte Fechner.

Opposition sieht sich übergangen

Aus der Opposition kam unterdessen die Mahnung, Tempo aus dem Gesetzgebungsverfahren herauszunehmen. „Die Pandemie fordert dem Bundestag einiges ab und auch zügige Entscheidungen sind notwendig“, meldeten sich am Montag Gesundheitspolitiker von FDP, Bündnis90/Die Grünen und Die Linke zu Wort.

Die Regierungskoalition aus Union und SPD ignoriere die Rechte des Parlaments lautete ihr Vorwurf. Die Änderungsanträge zum Gesetzentwurf seien den Fraktionen erst sehr kurzfristig übersandt worden. Eine Stunde vor der Sitzung am Montagvormittag seien einige Anträge noch einmal ersetzt worden.

„Es besteht so keine Möglichkeit für uns, diese Anträge angemessen zu prüfen. Das ist jedoch essenziell, denn in der öffentlichen Anhörung wurde die Gesetzesvorlage von Verfassungsrechtlern zum Teil scharf kritisiert“, monierten. Professor Andrew Ullmann (FDP), Kirsten Kappert-Gonther (Bündnis 90/Die Grünen) und Achim Kessler (Die Linke). Die drei Fraktionen hatten eine Verschiebung der Ausschusssitzung gefordert.

Das Gesetz soll am Mittwochvormittag vom Bundestag beschlossen werden. Am Mittwochnachmittag soll der Bundesrat zustimmen. Teile des Gesetzes, zum Beispiel die Ausgleichszahlungen für Krankenhäuser sollen bereits ab Mittwoch gelten. (Mitarbeit: fst)

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