"Krankenhäuser sollten auf Kooperation statt Konfrontation setzen"

MÜNCHEN (sto). Krankenhäuser, die erwägen, auf der Grundlage des Paragrafen 116b SGB V ambulante Leistungen zu erbringen, sollten auf jeden Fall den Dialog mit den niedergelassenen Ärzten suchen. Das empfiehlt die Münchner Rechtsanwältin Heike Müller aus der Kanzlei Nörr Stiefenhofer Lutz.

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"Kommunikation statt Konfrontation" sollte das Motto sein, erklärte Müller bei einem Fachsymposium ihrer Kanzlei zum Thema "Krankenhäuser im Umbruch". Statt einer ambulanten Versorgung nach Paragraf 116b SGB V für hoch spezialisierte Leistungen, seltene Erkrankungen oder Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen, kämen dafür durchaus auch alternative Kooperationen mit Niedergelassenen in Frage.

Doch auch bei einer Zulassung nach Paragraf 116b SGB V sollte das Krankenhaus prüfen, welche Anteile der geplanten Behandlung eventuell von Niedergelassenen erfüllt werden können und wie dann die Beteiligung der Niedergelassenen an der Vergütung ausgestaltet werden kann, meinte Müller.

Das Problem der gesetzlichen Regelung seien eine Reihe unklarer Rechtsbegriffe, was im Konfliktfall zu Verzögerungen führen könnte, erläuterte Müller. So sei nicht klar, ob ein Krankenhaus, das alle Voraussetzungen erfüllt, Anspruch habe, an der ambulanten Versorgung teilzunehmen, oder ob eine Genehmigung im Ermessen der zuständigen Krankenhausplanungsbehörde liege. Nach dem Willen des Gesetzgebers solle Einvernehmen mit den an der Krankenhausplanung unmittelbar Beteiligten lediglich angestrebt werden, berichtete Müller. Das deute darauf hin, dass das Letztentscheidungsrecht beim Land liege.

Ein Problem des Paragrafen 116b SGB V sei auch, dass eine Bedarfsprüfung nicht erfolgt, so dass eine Zulassung auch bei Überversorgung möglich wäre, erklärte Müller. Rechtsmittel, mit denen niedergelassene Ärzte, die KVen oder Kassen gegen die Entscheidung eines Landes vorgehen können, seien explizit nicht vorgesehen. Und das Bundesverfassungsgericht habe durch Beschlüsse vom 31. Juli 2008 (Az.: 1 BvR 839/840/08) inzwischen zu erkennen gegeben, dass der Vorrang der ambulanten Leistungserbringung keinen Verfassungsrang habe.

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