Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses

Kryokonservierung von Ovarialgewebe erst ab der Pubertät Kassenleistung

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Kryokonservierung-Richtlinie ergänzt: Auf Kassenkosten ist künftig auch das Einfrieren von Ovarialgewebe möglich - allerdings nicht für Mädchen vor der ersten Regelblutung.

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Kassette mit eingefrorenen Eizellen. Kassen müssen künftig in bestimmten Fällen auch die Kryokonservierung von Eierstockgewebe zahlen.

Kassette mit eingefrorenen Eizellen. Kassen müssen künftig in bestimmten Fällen auch die Kryokonservierung von Eierstockgewebe zahlen.

© Sebastian Kahnert / dpa / picture alliance

Berlin. Den Anspruch für gesetzlich Versicherte auf Kryokonservierung bei einer potenziell keimzellschädigenden Behandlung hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am Donnerstag entsprechend seines gesetzlichen Auftrags ergänzt: Zusätzlich zu Ei- oder Samenzellen kann jetzt auch Eierstockgewebe entnommen und in flüssigem Stickstoff eingefroren werden. Diesen Anspruch haben jedoch nur Mädchen und Frauen ab der ersten Regelblutung.

Wie schon im Juli gab es im G-BA keine Mehrheit dafür, auch Mädchen vor der Menarche diese Art von Kryokonservierung zu ermöglichen. Hier sei wegen der als experimentell einzustufenden Studienlage noch unklar, ob sich das zugehörige medizinisch-wissenschaftliche Konzept zur Kryokonservierung von Eierstockgewebe und einer anschließenden Schwangerschaft auf diese Gruppe übertragen lasse und welche besonderen Anforderungen an die Leistungserbringer zu stellen seien, hieß es in einer Mitteilung des Ausschusses.

Anspruch bis 41 Jahre

Die operative Entnahme von Eierstockgewebe kommt nach dem Beschluss für junge Frauen ab der ersten Regelblutung sowie für Frauen bis zum vollendeten 40. Lebensjahr in Frage. Der G-BA setzt hier eine umfassende Beratung von Frauenärzten und -ärztinnen mit dem Schwerpunkt „Gynäkologische Endokrinologie und Reproduktionsmedizin“ voraus. Zudem sind die Qualifikationsanforderungen der Fachärztinnen und Fachärzte, die für die Entnahme berechtigt sind, auf unterschiedliche Patientinnengruppen zugeschnitten.

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Beraten wurde im Ausschuss auch darüber, inwieweit eine Kryokonservierung von Hodengewebe als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung geregelt werden kann. Im Ergebnis sieht der G-BA hierfür mit Ausnahme der Testikulären Spermatozoenextration (TESE) noch keine Möglichkeit, weil kryokonserviertes Hodengewebe derzeit nur in Einzelfällen als experimentelle Versuche rückübertragen werden. Da sich die wissenschaftliche Datenlage zur Kinderwunschbehandlung und damit auch zur Kryokonservierung von Keimzellen und Keimzellgewebe sehr schnell weiterentwickelt, will der G-BA diese spätestens in zwei Jahren überprüfen und dann neu beraten. (juk)

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