Rettungsdienstgesetz

Lenkung der Patienten in Hessen im Blick

Leitstelle soll mit einem Arzt entscheiden, ob ein Patient zwingend in ein Krankenhaus transportiert werden muss.

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WIESBADEN. Hessen hat mehrere Neuerungen und Änderungen in die Neufassung seines Rettungsdienstgesetzes gepackt, das vergangene Woche von den Regierungsfraktionen CDU und Grüne wie auch von der SPD verabschiedet wurde.

  • So wurde im Gesetz ergänzt, dass ein Disponent zur Feststellung des Bedarfs und Umfangs der zu treffenden Maßnahmen mit einem Arzt Rücksprache halten kann. Dies gilt für nicht-dringende Einsätze, um eine genauere, nach dem jeweiligen Gesundheitszustand des Patienten angepasste Zuweisung vornehmen zu können.
  • Die Arbeit der Ärztlichen Leiter im Rettungsdienst wird gestärkt, indem sie zukünftig mit mindestens einer halben Stelle die Träger des Rettungsdienstes unterstützen.
  • Die Landesärztekammer und die Hessische Krankenhausgesellschaft werden als vollständige Mitglieder im Landesbeirat Rettungsdienst aufgenommen.
  • Die Aufzählung der nach Bundes- und Landesrecht als Zivil- oder Katastrophenschutzorganisationen anerkannten gemeinnützigen Hilfsorganisationen bietet den Trägern des Rettungsdienstes nach Angaben der Landesregierung nun die Möglichkeit, bei der Vergabe der rettungsdienstlichen Leistungen jene Organisationen bevorzugt zu beauftragen, die sich bereits umfassend im Zivil- und Katastrophenschutz in Hessen einbringen. Dies sind der Arbeiter-Samariter-Bund, die Deutsche Lebensrettungs-Gesellschaft, das Deutsche Rote Kreuz, die Johanniter-Unfall-Hilfe und der Malteser Hilfsdienst. Der im ursprünglichen Entwurf noch mitgelistete Bundesverband eigenständiger Rettungsdienste wurde mittels zweier Änderungsanträge wieder aus dem Gesetzestext gekippt.
  • Im neuen Gesetz wird klargestellt, dass medizinische Transporte innerhalb eines Krankenhausgeländes von einem Krankenhaus selbst durchgeführt werden können. (bar)
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