Baden-Württemberg
Mit Kardiologievertrag seltener in die Klinik
In Baden-Württemberg erhärten sich Hinweise auf Vorteile für Herz-Patienten, die im AOK-Selektivvertrag versorgt werden.
Veröffentlicht:STUTTGART. Patienten im Facharztvertrag Kardiologie der AOK Baden-Württemberg müssen seltener ins Krankenhaus eingewiesen werden als herzkranke Patienten in der Regelversorgung. Das geht aus ersten Evaluationsergebnissen hervor, die die Vertragspartner AOK, Medi-Verbund und Hausärzteverband Baden-Württemberg mitgeteilt haben.
Wissenschaftler um Professor Ferdinand Gerlach vom Institut für Allgemeinmedizin der Universität Frankfurt haben aus den Jahren 2015 und 2016 die Daten von 13.400 eingeschriebenen Versicherten ausgewertet, rund 8700 ebenfalls an Herzinsuffizienz erkrankte Versicherte gehörten der Kontrollgruppe an.
Den Angaben zufolge beträgt die relative Risikoreduktion der Hospitalisierung wegen akut dekompensierter Herzinsuffizienz etwa 24 Prozent. Bei KHK-Patienten beläuft sich die Risikoreduktion der Hospitalisierung auf 13 Prozent. Gerlach bezeichnet diese Effektstärken im Vergleich zur Regelversorgung als „beeindruckend“. Dies mache deutlich, dass im fragmentierten Gesundheitswesen „substanzielle Fortschritte in puncto integrierter Versorgungssteuerung und -qualität sowie Effizienz möglich sind“. Die Auswertung belege zudem, dass das Zusammenspiel von Haus- und Fachärzten funktioniere, so die Vertragspartner: Die Überweisungsquote im Selektivvertrag liege bei fast 100 Prozent, in der Regelversorgung sind es nur 66 Prozent.
Ende September soll die Evaluation der Universitäten Frankfurt, Jena und Heidelberg sowie des Aqua-Instituts dem Gemeinsamen Bundesausschuss vorgelegt werden. Die Expertise ist aus Mittel des Innovationsfonds gefördert worden.
Um die Facharztverträge erfolgreich fortsetzen zu können, müsse der Entwurf des sogenannten „Faire Kassenwahl-Gesetzes“ (FKG) geändert werden, forderte Dr. Werner Baumgärtner, Vorstandsvorsitzender von Medi Baden-Württemberg . Im Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums ist ein Verbot für Behandlungsdiagnosen als Voraussetzung für definierte Leistungsvergütungen vorgesehen. Diese Vorgabe würde auf bestimmte Patientengruppen zugeschnittene Versorgungsleistungen unmöglich machen, so Baumgärtner. (fst)