G-BA
Mutterschaftsrichtlinie: Delegationshinweis gestrichen
Delegationshinweis hat laut Gemeinsamem Bundesausschuss immer wieder zu Missverständnissen mit Blick auf die Arbeit von Hebammen geführt.
Veröffentlicht:Berlin. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat mit einem Beschluss am Donnerstag in den Mutterschaftsrichtlinien eine Aufzählung von Leistungen gestrichen, die von Ärzten an Hebammen delegiert werden können. Begründet wird dies damit, dass die Mutterschaftsrichtlinien ausschließlich ärztliche Leistungen in der Schwangerenvorsorge regeln. Mit der Streichung werde dem Missverständnis entgegengewirkt, dass die Leistungen von Hebammen nur nach einer Delegation Teil der Hebammenhilfe sein könnten.
Den grundsätzlichen Anspruch von schwangeren Frauen auf Hebammenhilfe regele bereits Paragraf 24d SGB V, der konkrete Leistungsumfang der Hebammen werde durch die Vertragspartner im Hebammenhilfe-Vertrag sowie durch die Berufsordnungen der Hebammen festgelegt.
Der Delegationshinweis in den bisherigen Mutterschaftsrichtlinien habe zwar nur deklaratorischen Charakter gehabt, so Dr. Monika Lelgemann, unparteiisches Mitglied des Bundesausschusses, der aber immer wieder zu Missverständnissen geführt habe. Mit der Streichung bilde der Bundesausschuss die Tatsache ab, dass Schwangere und Wöchnerinnen die freie Wahl haben, Hebammenhilfe und ärztliche Leistungen in Anspruch zu nehmen. Möglich sei aber auch eine interprofessionelle und kooperative Betreuung schwangerer Frauen. (HL)