Organspende - wird die Vorabfestlegung zur Bürgerpflicht?

BERLIN (fst). Seit 1997 gilt im Transplantationsgesetz die erweiterte Zustimmungslösung, die der postmortalen Organentnahme enge Grenzen setzt. Viele Schwerkranke sterben jährlich auf der Warteliste für ein Organ.

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Kostbare Fracht: Eine Niere wird für den Transport vorbereitet.

Kostbare Fracht: Eine Niere wird für den Transport vorbereitet.

© Sebastian Drolshagen / fotolia.com

Jetzt zeichnet sich im Deutschen Bundestag breite Zustimmung zu einer Novelle des Gesetzes ab. Doch wie sollen die Bürger zu einer Entscheidung für oder gegen die Bereitschaft zur Organspende bewegt werden?

Anhörung über ethische und rechtliche Aspekte

Lange haben Politiker aller Parteifarben gezögert, eine Reform des Transplantationsgesetzes anzugehen. Jetzt zeichnet sich über Fraktionsgrenzen hinweg dazu die Bereitschaft ab.

Am Mittwoch (29. Juni) hat der Gesundheitsausschuss 14 Sachverständige zu einer Anhörung über "ethische und rechtliche Aspekte von Organspenden" eingeladen.

Zwei Modelle im Widerstreit

Zur Diskussion stehen im Wesentlichen zwei Alternativen: Ein Modell, das auf eine Erklärungspflicht des einzelnen Bürgers über die Organspende abstellt sowie die sogenannten erweiterte Widerspruchslösung.

Die "Ärzte Zeitung" hat Vertreter dieser Positionen gebeten, ihre Haltung zu begründen.

Stefan Grüttner, Sozialminister in Hessen, votiert für die Widerspruchslösung: "Die Widerspruchslösung schränkt nicht die Selbstbestimmung unangemessen ein."

Dr. Martina Wenker, Kammerpräsidentin Niedersachsen und Vizepräsidentin der Bundesärztekammer, spricht sich für das Modell der Erklärungspflicht aus: "Eine Bereitschaft zur Organspende sollte nicht gesetzlich verordnet werden."

Lesen Sie dazu auch: Konsens zur Organspende ist bisher nur Hirngespinst

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Kommentare
Dr. Thomas Georg Schätzler 29.06.201113:55 Uhr

Widerspruch zur Widerspruchslösung

Stefan Grüttner, Sozialminister in Hessen macht sich mit seinem Satz "Die Widerspruchslösung schränkt nicht die Selbstbestimmung unangemessen ein." mit einer umständlichen, doppelten Verneinung unglaubwürdig. Aber auch allen anderen Beteiligten, die f ü r die Widerspruchslösung votieren, sollte klar sein: Diese wird vor dem Bundesverfassungsgericht (BVG) keinen Bestand haben.

So tragisch der Tod auf der Warteliste für eine Organspende auch immer ist. Die nicht nur informationelle Selbstbestimmung aller Menschen ist ein Grundpfeiler der europaweit gültigen verfassungsmäßigen Persönlichkeitsrechte. Und alle bisherigen (BGH) Bundesgerichthof-, BVG- und (EUGH) Europäische Gerichtshof-Positionen beziehen sich auf den Schutz und Respekt des Patienten- und Menschenwillens. Sie unterstützen ausdrücklich Angehörige, Lebens- und Ehepartner bzw. Ärztinnen und Ärzte bei dessen Durchsetzung. In 2011 hatte der BGH nochmals entschieden, dass bei unzweideutiger Willenserklärung eines Sterbenden gerade n i c h t die ärztliche Verpflichtung bestehe, ihn reanimieren, "retten" und "künstlich" am Leben zu erhalten.

Im Umkehrschluss kann man keinem Menschen von Geburt an unterstellen, quasi "lebenslänglich" einer Organspende widerspruchslos zuzustimmen. Eine aktive Erklärungspflicht würde dagegen eine positive Unterstützung der Organspende bedeuten.

Mf+kG, Dr. med. Thomas G. Schätzler, FAfAM Dortmund

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