Vertreterversammlung

Parität bei Haus- und Fachärzten rechtswidrig?

Geplante Vorschrift, dass Stimmenparität in der VV gelten soll, ist Verstoß gegen das Gebot der Wahlrechtsgleichheit, warnt Medizinrechtler Ehlers.

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MÜNCHEN. Die im Versorgungsstärkungs-Gesetz geplante Parität von Haus- und Fachärzten in den Vertreterversammlungen (VV) stößt auf verfassungsrechtliche Bedenken.

Die im Entwurf vorgesehene Formulierung für einen neuen Absatz 3a des Paragrafen 79 im SGB V, wonach bei gemeinsamen Abstimmungen in der Vertreterversammlung die Stimmen der Vertreter so zu gewichten sind, dass Parität besteht, verstößt nach Ansicht des Münchner Fachanwalts für Medizinrecht Professor Alexander Ehlers gegen die Grundsätze der Wahlrechtsgleichheit des Grundgesetzes.

"Der Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit bedeutet einerseits den gleichen Zählwert jeder Wahlstimme und andererseits den gleichen Erfolgswert jeder Wahlstimme", sagte Ehlers der "Ärzte Zeitung".

Jede Wahlstimme zähle gleich viel und habe für ein konkretes Wahlergebnis das gleiche Gewicht. Einschränkungen wie etwa bei der Fünf-Prozent-Klausel seien nur zulässig, wenn zwingende Gründe des Allgemeinwohls dies erfordern.

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und des Bundesverfassungsgerichts seien die Grundsätze der Wahlrechtsgleichheit auch auf die Gremien der Selbstverwaltungskörperschaften anwendbar, so Ehlers.

Durch die Parität der Stimmen von Fach- und Hausärzten werde den Stimmen der Hausärzte, die in den Vertreterversammlungen meist in geringerer Zahl vertreten sind, ein offensichtlich höheres Gewicht beigemessen. Das stelle sich als Verstoß gegen die Wahlrechtsgleichheit dar, so Ehlers.

Darüber hinaus verstoße die geplante Neuregelung gegen das Rückwirkungsverbot. Im Entwurf sei vorgesehen, dass Satzungsregelungen zur Umsetzung der Parität spätestens vier Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes beschlossen werden sollen.

Damit würden Mehrheitsverhältnisse in VVen während einer laufenden Amtszeit verändert, die von den Wählern in der Regel vor drei Jahren unter anderen Voraussetzungen entschieden wurden.Betroffen von einer Stimmenparität seien möglicherweise auch bereits abgeschlossene Sachverhalte mit unterschiedlicher Stimmgewichtung. Das sei grundsätzlich unzulässig, so Ehlers. (sto)

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