Gesetzesänderung geplant

Regierung überträgt Statistischem Bundesamt die Überwachung der Sterbefälle

Das Sterbefallmonitoring soll feste Aufgabe des Statistischen Bundesamtes werden. Die Regierung erhofft sich handfeste Erkenntnisse zu Hitzewellen und frühzeitige Hinweise auf Epidemien.

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Glühende Hitze in der Stadt: Auf die Sterblichkeitszahlen haben hohe Sommertemperaturen Einfluss.

Glühende Hitze in der Stadt: Auf die Sterblichkeitszahlen haben hohe Sommertemperaturen Einfluss.

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Berlin. Die aktuelle Beobachtung des Sterblichkeitsgeschehens in Deutschland wird beim Statistischen Bundesamt verstetigt und diesem als dauerhafte Aufgabe übertragen. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, der am Mittwoch im Digitalausschuss des Bundestages auf der Tagesordnung steht.

Damit für ein effektives Monitoring die Daten auch aktuell sind, werden die Standesämter dazu verpflichtet, die eingetragenen Sterbefälle nicht, wie bisher, einmal im Monat, sondern spätestens am dritten Arbeitstag nach Eintrag in das Sterberegister an das Bundesamt zu melden. Im Gegenzug werden sie davon befreit, Angaben zwecks epidemiologischer Analyse auch an das Robert Koch-Institut weiterzuleiten. Diese Aufgabe soll künftig das Statistische Bundesamt übernehmen.

Welche Folgen haben Hitzewellen?

„Eine kontinuierliche Beobachtung der Sterbefallzahlen durch ein systematisches Sterbefallmonitoring kann z. B. bei einem unvermuteten Anstieg der Sterbefallzahlen als Frühwarnsystem dienen, so dass eine erhöhte Sterblichkeit frühzeitig erkannt und ihr Verlauf erfasst werden kann“, schreibt die Regierung in der Begründung des Gesetzentwurfs. Zudem ließen sich Zusammenhänge mit Hitzewellen oder anderen belastenden Umweltbedingungen herstellen.

Derzeit sei allerdings ein systematisches Sterbefallmonitoring aufgrund der bestehenden Regelungen nicht möglich, „weil der Takt der Lieferung durch die Standesämter nicht dem hohen Bedarf nach Aktualität“ entspreche. Zudem komme es zu „einem regional sehr unterschiedlichen Lieferverhalten innerhalb der bisher gesetzten Frist, wodurch eine gleichmäßige Bereitstellung regionaler Ergebnisse zu einem frühen Zeitpunkt verhindert wird“. (juk)

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