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Der Standpunkt

Schutz der Intimsphäre

Helmut LaschetVon Helmut Laschet Veröffentlicht:

Die übelste Folgewirkung des Terrorismus ist, dass freiheitlich und rechtsstaatlich organisierte Gesellschaften dazu neigen, bei der Abwehr von terroristischen Risiken konstitutive Eigenschaften ihres Gemeinwesens auszuhöhlen.

Unverzichtbares Merkmal einer freien Gesellschaft ist die Menschenwürde und daraus abgeleitet das Recht auf Vertraulichkeit und auf Intimsphäre. Konkretisiert hat dies der Verfassungsgeber im Brief- und Telekommunikationsgeheimnis.

In diese Grundrechte darf der Gesetzgeber eingreifen - aber nur mit großer Vorsicht, großer Präzision und nach dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit. Genau dagegen hat der Gesetzgeber mit der Vorratsdatenspeicherung verstoßen - und deshalb hat das Bundesverfassungsgericht die entsprechenden Regelungen im Telekommunikationsgesetz und in der Strafprozessordnung für verfassungswidrig und nichtig erklärt.

Dies ist zunächst eine gute Nachricht auch für Ärzte. Denn obwohl sie Berufsgeheimnisträger sind, so sind sie und mit ihnen ihre Patienten bislang doch mit ihrer Kommunikation - per Telefon, Fax oder E-Mail - in die Vorratsdatenspeicherung einbezogen gewesen. Da die Entscheidung sofort vollzogen werden muss, müssen alle Verbindungsdaten nun gelöscht werden.

Der Gesetzgeber seinerseits muss von vorn beginnen. Dabei muss der erlaubte Datenzugriff - durch Polizei oder Nachrichtendienste - eng umgrenzt sein und "durch eine mit bestimmten Tatsachen hinreichend belegte, konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes" begründet werden, so die Vorgabe des Gerichts.

Für geboten hält es das Bundesverfassungsgericht, für bestimmte Daten ein grundsätzliches Übermittlungsverbot vorzusehen. Das ist für Ärzte eine wichtige Nachricht. Das Gericht erwähnt sie zwar nicht ausdrücklich, spricht aber von Personen und Organisationen "in sozialen und kirchlichen Bereichen", die in seelischen und sozialen Notlagen ganz oder überwiegend telefonische Beratung anbieten. Als Berufsgeheimnisträger sind Ärzte und ihre Organisationen nun verpflichtet, für den Schutz der Intimsphäre ihrer Patienten einzutreten.

Lesen Sie dazu auch: Richter bremsen Datenhunger des Staates

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