Spezialarzt-Sektor Thema im Gesundheitsausschuss

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Arztpraxis oder Klinik? In der ambulanten spezialärztlichen Versorgung wäre die Unterscheidung aufgehoben.

Arztpraxis oder Klinik? In der ambulanten spezialärztlichen Versorgung wäre die Unterscheidung aufgehoben.

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Noch viel Änderungsbedarf gibt es bei der geplanten ambulanten spezialärztlichen Versorgung. Darauf muss sich der Gesundheitsausschuss bei seinem Hearing am Mittwoch einstellen.

Von Anno Fricke

BERLIN. Vertragsärzte und Krankenhäuser sollen - entsprechende Ausstattung und Qualifikation vorausgesetzt - in diesem neuen Sektor gleichberechtigt vertreten sein beziehungsweise sogar verpflichtend zusammenarbeiten.

Geregelt ist der neue Sektor im Paragrafen 116b, der in seiner neuen Fassung die Überschrift "Ambulante spezialärztliche Versorgung" erhalten soll.

"Wer kann, der darf"

"Wer kann, der darf", lautet die Zugangsvoraussetzung. Was alles erlaubt sein soll in der neuen Versorgungsform, soll nach der aktuellen Fassung des Entwurfs der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) regeln. Bund und Länder haben allerdings in gemeinsamen Gesprächen in der vergangenen Woche den Vorschlag entwickelt, die Ausgestaltung unter Parlamentsvorbehalt zu stellen.

Das würde bedeuten, dass Art und Umfang der in diesem Sektor möglichen Leistungserbringung direkt im Gesetz formuliert würde.

BÄK will Verträge mitverhandeln

Die KBV hatte zuvor vorgeschlagen, den neuen Versorgungsbereich in dreiseitigen Vereinbarungen zwischen KBV, Deutscher Krankenhausgesellschaft (DKG) und GKV-Spitzenverband sowie im Konfliktfall mit dem Erweiterten Bundesschiedsamt zu regeln.

Die Bundesärztekammer (BÄK) will an dieser Stelle die Vierte im Bunde sein und diese Verträge mitverhandeln. Sie fürchtet "Wettbewerbswildwuchs" zwischen den Sektoren mit der negativen Folge einer Mengenausweitung zu Lasten der Fachärzte.

Vorwurf: Verzerrung des Wettbewerbs zugunsten der jeweils anderen

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen lehnen die Neuregelung des Paragrafen in der jetzigen Fassung rundweg ab. Beide Seiten werfen dem Gesetzentwurf vor, den Wettbewerb zugunsten der jeweils anderen zu verzerren.

So macht die KBV ihre Zustimmung zum Paragrafen 116b neu davon abhängig, dass die Regelungen zum Überweisungsvorbehalt und zu den Kooperationserfordernissen der Sektoren präzisiert werden.

Zudem fordert die Vertretung der Vertragsärzte die Überführung der Leistungen der diversen Krankenhausambulanzen zum 1. Januar 2015 in die spezialärztliche Versorgung.

Hämatologen und Onkologen fordern Zugang zur kurzstationären Behandlung ihrer Patienten

In die gleiche Kerbe schlagen die besonders von der Neuregelung des Paragrafen 116b berührten Hämatologen und Onkologen. Sie fordern Zugang zur kurzstationären Behandlung ihrer Patienten. Umgekehrt sollen die Krankenhäuser in dem neuen Sektor keine teilstationären Leistungen mehr erbringen dürfen.

Gesetzgeber fürchtet Ausschluss der Vertragsärzte

Die Deutsche Hochschulmedizin wiederum hält es für widersinnig, von den jeweils eigenen Interessen geleitete Konkurrenten zu verpflichten, Zwangsehen einzugehen. Dies soll eine Asymmetrie im Wettbewerb ausgleichen. Krankenhäuser können Patienten direkt von der Station in ihre spezialärztlichen Ambulanzen verweisen.

Ohne Pflicht zur Zusammenarbeit blieben Vertragsärzte aus diesem Bereich der spezialärztlichen Versorgung ausgeschlossen, fürchtet der Gesetzgeber.

"Absolut unverständlich"

Als "absolut unverständlich" bezeichnet die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) in ihrer Stellungnahme diesen Gedankengang.

Die DKG fürchtet gar eine Verschlechterung der Patientenversorgung. Vertragsärzte könnten durch Kooperationsverweigerung die Zulassung von Kliniken zur spezialärztlichen Versorgung gefährden.

Vergütungsabschläge von fünf Prozent seien nicht akzeptabel

Nicht akzeptabel seien zudem die im Gesetzentwurf vorgesehenen Vergütungsabschläge von fünf Prozent für die Krankenhäuserauf die Leistungen der spezialärztlichen Versorgung.

Damit soll ausgeglichen werden, dass die Krankenhäuser Ansprüche auf Investitionszuschläge haben, Vertragsärzte jedoch nicht.

Vertreter von Bund und Ländern beharren auf Kooperationsverpflichtung für Onkologen

Die Vertreter von Bund und Ländern, die in der vergangenen Woche den Paragrafen 116b verhandelten, beharren allerdings auf der Kooperationsverpflichtung für die Onkologen..

Unterschiedliche Auffassungen gibt es über die Ausgestaltung des neuen Sektors. Nach dem gegenwärtigen Stand soll er ohne Bedarfsplanung auskommen, da darin lediglich hochspezialisierte Leistungen, seltene Erkrankungen und Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen vorgesehen sind.

GKV-Spitzenverband sieht Gefahr teurer Mengenausweitungen

Darin sieht der GKV-Spitzenverband die Gefahr unkontrollierter und teurer Mengenausweitungen. Komme der Sektor in der bis dato vorgesehenen Form, entstehe in den Ballungszentren ein für Ärzte lukrativer Sektor, während die Versorgung auf dem Land weiter ausdünne.

Der Ansatz des Bundesverbandes Managed Care (BMC) zielt in eine ähnliche Richtung. Der neue Sektor biete die Chance für den Zugang zu innovativen Behandlungsformen (Verbotsvorbehalt).

Dieser Vorteil dürfe nicht zu Lasten einer ungesteuerten Mengenausweitung aufs Spiel gesetzt werden. Mengen und Qualität sollten daher über Selektivverträge gesteuert werden, so der Bundesverband.

NAV-Virchow-Bund steht neuem Sektor durchaus positiv gegenüber

Die Ärzteschaft steht dem neuen Sektor durchaus positiv gegenüber. So begrüßt der NAV-Virchow-Bund, dass ein nicht budgetierter Leistungsbereich entstehen solle.

Zentraler Punkt seien aber gleiche Wettbewerbsbedingungen für den ambulanten und den stationären Bereich. Facharztstandard und persönliche Leistungserbringung sollten Voraussetzung für die Teilnahme an der spezialärztlichen Versorgung sein.

Extrabudgetäre Finanzierung biete Vorteile

Auch über die Vergütung machen sich die niedergelassenen Ärzte Gedanken. Eine Bereinigung allein in der morbiditätsorientierten Gesamtvergütung lehne der NAV-Virchowbund ab, heißt es in der Stellungnahme.

Man befürchte, dass darunter die wohnortnahe fachärztliche Versorgung leide. Besser sei eine extrabudgetäre Finanzierung.

Länder empfehlen Abrechnung über KVen

Eine Bereinigung des ambulanten fachärztlichen Budgets um die Leistungen des Paragrafen 116b sei notwendig, heißt es dagegen in den Bund-Länder-Eckpunkten. Allerdings dürfe die Bereinigung nicht zu Lasten des hausärztlichen Vergütungsanteils gehen.

Die Länder empfehlen, die Abrechnung der 116b-Leistungen ausschließlich über die KVen vornehmen zu lassen. Dies erforderten Wirtschaftlichkeit und Evaluation des neuen Leistungsbereichs.

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