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Ambulante Versorgung

Strengere Regeln für ärztliche Berufshaftpflicht

Der Bundesgesundheitsminister will per Gesetz eine einheitliche Mindestversicherungssumme von drei Millionen Euro je Versicherungsfall vorschreiben.

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Ärztliche Haftpflicht: Spahn will gesetzlich eine einheitliche Mindestversicherungssumme von drei Millionen Euro je Versicherungsfall vorschreiben.

Ärztliche Haftpflicht: Spahn will gesetzlich eine einheitliche Mindestversicherungssumme von drei Millionen Euro je Versicherungsfall vorschreiben.

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Auf bislang wenig Verständnis stößt Spahns Vorhaben in Sachen ärztlicher Berufshaftpflicht. Der Minister will per Gesetz (neuer Paragraf 95e SGB V) eine einheitliche Mindestversicherungssumme von drei Millionen Euro je Versicherungsfall vorschreiben. Dabei können der GKV-Spitzenverband und die jeweiligen Kammern und KVen der Ärzte, Psychotherapeuten und Zahnärzte sogar noch höhere Mindestversicherungssummen vereinbaren.

Eine einheitliche Mindesthöhe über alle Arztgruppen hinweg sei „nicht sachgerecht“, kritisiert der Deutsche Hausärzteverband, da sowohl Schadenshöhe als auch -häufigkeiten in den unterschiedlichen Arztgruppen deutlich variierten. Dabei müssen Ärzte nicht nur bei Neuzulassung als Vertragsarzt einen ausreichenden Versicherungsschutz nachweisen. Auch bereits in der Versorgung tätige Vertragsärzte sollen künftig regelmäßig Änderungen der Versicherungskonditionen an die Zulassungsstelle melden. Bei Unterschreiten der Versicherungssumme droht ein Ruhen der Zulassung. Diese Verpflichtung schieße deutlich übers Ziel hinaus, so der Hausärzteverband. „Hierdurch werden erhebliche bürokratische Aufwände für die Ärzte, aber auch Zulassungsausschüsse geschaffen“, ohne dass bislang eine mangelhafte Berufshaftpflicht bei Vertragsärzten „regelhaft Probleme in der Versorgung“ verursacht hätte, heißt es.

Hand legt Spahn zudem an die Bereinigung der morbiditätsorientierten Gesamtvergütung (MGV) um die Leistungen aus dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG). Es soll ab Oktober 2021 ein rückwirkendes Korrekturverfahren geben, um eine Doppelbelastung der Kassen zu verhindern. Daten des Instituts des Bewertungsausschusses legen offenbar den Schluss nahe, dass nicht alle erfolgten TSVG-Leistungen bislang auch als solche gekennzeichnet wurden.

Durch die Korrektur soll das tatsächlich zu erwartende Niveau dieser extrabudgetären Leistungen erfasst werden. Dann ließe sich der budgetierte Honorartopf entsprechend realistisch um die TSVG-Leistungen bereinigen. Damit ließen sich zusätzliche ungeplante Ausgaben für die GKV in Höhe von insgesamt rund einer Milliarde Euro vermeiden, schätzt der Gesetzgeber. (reh)
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