Petö-Therapie

Übernahme auch nicht als soziale Reha

Bundessozialgericht untersagt medizinische Rehabilitation für Behinderte durch die Hintertür.

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KASSEL. Behinderte können sich eine medizinische Therapie nicht durch die Hintertür erstreiten. Steht die medizinische Rehabilitation im Vordergrund, scheidet eine Bewilligung als Leistung der sozialen Rehabilitation aus, urteilte der Sozialhilfe-Senat des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel zur Petö-Therapie.

Der damals 15 Jahre alte Kläger ist an allen Armen und Beinen gelähmt und hat zudem Seh- und Sprachstörungen. 2009 beantragte er bei der Stadt Kiel die Kostenübernahme einer Petö-Blocktherapie. Als Leistung der gesetzlichen Krankenkassen ist die Petö-Therapie bislang allerdings nicht anerkannt. Daher wird sie auch von der Sozialhilfe nicht im Wege der medizinischen Rehabilitation bezahlt.

Der Kläger verwies auf den pädagogischen Ansatz der Methode und meinte, die Petö-Therapie könne ihm als Maßnahme der sozialen Rehabilitation bewilligt werden. Die Behandlung wirke sich positiv für den Schulbesuch aus.

Wie die Vorinstanzen wies nun auch das BSG die Klage ab. Die Petö-Therapie diene der medizinischen Rehabilitation. Mögliche positive Auswirkungen für den Schulbesuch seien nur eine mittelbare Folge der Behandlung. Bei der Abgrenzung zwischen sozialer und medizinischer Rehabilitation bleibe dies aber außer Betracht. Eine Kostenübernahme als medizinische Rehabilitation scheide jedoch aus, weil die Petö-Therapie nicht zu den verordnungsfähigen Heilmitteln der gesetzlichen Krankenversicherung gehöre. (mwo)

Bundessozialgericht Az.: B 8 SO 5/17 R

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