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Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz

Warten auf das Arzt-Info-System

Die "Ärzte Zeitung" unterzieht die wichtigsten Gesetze aus der Amtszeit Hermann Gröhes (CDU) einem Haltbarkeitstest: Welche Regelungen greifen, welche bleiben bisher Placebo? Heute: Das Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz (AMVSG).

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Es sollte eigentlich ein Stück neue Kultur im Gesundheitswesen werden: Erstmals wurde in der nun zu Ende gehenden Wahlperiode eine Gesetzesnovelle in einem zwölfmonatigen Dialog der Ministerien für Gesundheit, Forschung und Wirtschaft sowie der Pharma-Industrie und der Wissenschaft vorbereitet.

Doch am Ende enthielt auch das Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz wieder konventionelle Kostendämpfungsinstrumente: Fortsetzung des Preisstopps bis Ende 2022, eine Umsatzschwelle von 250 Millionen Euro im ersten Jahr der Vermarktung, ab deren Erreichung rückwirkend der Erstattungsbetrag angewendet wird und nicht die von der Industrie erwünschte Vertraulichkeit des Erstattungsbetrags.

Überblick über die wichtigsten Punkte

Aus Ärztesicht relevante Elemente des Arzneigesetzes sind:

  • Elektronisches Arznei-Infosystem: Das Informationssystem über die Ergebnisse der frühen Nutzenbewertung, das in die Praxis-EDV integriert werden soll, wird bis zu seiner Reife noch Zeit benötigen. Hintergrund ist, dass die Nutzenbewertungsbeschlüsse des Bundesausschusses bei Ärzten offenbar nicht hinlänglich bekannt sind. Analysen erbrachten Hinweise darauf, dass Bewertungsgebnisse und tatsächlicher Einsatz neuer Arzneimittel kaum korrelieren. Das heißt: Innovationen mit hohem Zusatznutzen werden in der Versorgung wahrscheinlich nicht hinreichend genutzt. Bis allerdings Ärzten das neue Info-System zur Verfügung steht, wird noch mindestens ein Jahr ins Land gehen: Die notwendige Rechtsverordnung des Bundesgesundheitsministeriums wird für das vierte Quartal 2017 erwartet. Es wird dann Sache des Bundesausschusses sein, das Infosystem zu implementieren. Neben technischen Fragen der Integration in bestehende Praxis-Software sind strittige inhaltliche Fragen zu klären: Wie sollen Hinweise zum wirtschaftlichen Einsatz von Innovationen ausgestaltet werden? Welche Verbindlichkeit haben diese Hinweise? Sollen sie Verordnungen steuern und bei Nichtbeachtung Regresse auslösen können? In welcher Beziehung stehen diese Informationen zu möglicherweise widersprüchlichen regionalen Arzneimittelvereinbarungen? In welchem Rhythmus muss der GBA die Informationen aktualisieren. Gibt es ergänzende Informationen, etwa aus Leitlinien der Fachgesellschaften? Andere Teile des Gesetzes sind inzwischen Realität und können praktiziert werden:
  • Zytostatika-Versorgung: Um Qualität und Sicherheit zu verbessern, müssen Krankenkassen auf Ausschreibungen mit Apotheken verzichten. Andererseits werden Rabattverträge zwischen Krankenkassen und Herstellern möglich.
  • Impfstoff-Versorgung: Die Grundlage für Rabattverträge zwischen Impfstoffherstellern und Krankenkassen ist entfallen. Diese Praxis war auch von Ärzten heftig kritisiert worden, weil sie zu Verordnungseinschränkungen führten und rabattierte Impfstoffe nicht immer verfügbar waren.
  • Lieferengpässe bei wichtigen Arzneimitteln: Das Informations-Management durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und das Paul-Ehrlich-Institut wird verbessert, Hersteller müssen Kliniken frühzeitig über sich abzeichnende Lieferengpässe informieren.
  • Erstattungsbetrag: Die Jahrestherapiekosten einer Innovation dürfen – bei nicht anerkanntem Zusatznutzen – im Einzelfall über der der zweckmäßigen Vergleichstherapie liegen; damit soll vermieden werden, dass der Hersteller sein Produkt aus dem deutschen Vertrieb nimmt. (HL)
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