Wirtschaftlichkeitsprüfung

Regress-Regelung: Neue Rahmenvorgaben werden wohl Fall für das Schiedsamt

Wie viel müssen Ärzte im Regressfall erstatten? KBV und GKV-Spitzenverband verhandeln hart um neue Rahmenvorgaben für die Wirtschaftlichkeitsprüfung. Demnächst wird sich wohl das Schiedsamt mit den Vorgaben befassen müssen.

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Was muss beim Regress von Ärzten erstattet werden? Darum ringen Kassen und KBV bei den Verhandlungen zu den neuen Rahmenvorgaben.

Was muss beim Regress von Ärzten erstattet werden? Darum ringen Kassen und KBV bei den Verhandlungen zu den neuen Rahmenvorgaben.

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Berlin. Erwartungsgemäß hart gerungen wird zwischen Kassenärztlicher Bundesvereinigung (KBV) und dem GKV-Spitzenverband (GKV-SV) um die neuen Rahmenvorgaben. Dem Vernehmen nach werden die Parteien im Februar vor das Schiedsamt ziehen.

Streitpunkt ist vor allem, wie die Vorgabe aus dem Terminservice- und Versorgungsgesetz umgesetzt wird, dass Ärzte bei Regressen nur noch die Mehrkosten erstatten müssen (Paragraf 106b Absatz 2a SGB V). Schon die alten Rahmenvorgaben hatten dazu – trotz gesetzlichen Auftrags – nichts Näheres geregelt, sondern die Ausgestaltung den regionalen Prüfvereinbarungen überlassen. Die Folge: Der Gesetzesauftrag, Nachforderungen auf die Differenz zwischen der ärztlich verordneten und wirtschaftlichen Leistung zu beschränken, wurde in einigen Regionen wegen der ablehnenden Haltung der Kassen nicht ausgeführt.

Abschreckungswirkung nicht mehr groß genug

Vor allem die AOKen wollen die Mehrkostenberechnung bei Einzelfallprüfungen nicht anwenden. Dabei, sagt Dr. Jan Moeck, Medizinrechtler in der Kanzlei D+B Rechtsanwälte, beziehe das SGB V die für Vertragsärzte vorteilhafte Differenzberechnung auf alle Arten der Wirtschaftlichkeitsprüfung. Er vermutet, dass die Krankenkassen um die Abschreckungswirkung ihrer Einzelfallprüfungen insbesondere im Off-Label-Bereich fürchten, wenn nur die Mehrkosten regressiert werden dürfen.

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Bis eine neue Rahmenvorgabe für die Wirtschaftlichkeitsprüfungen vorliegt, gilt die alte fort. Dasselbe gilt für die regionalen Prüfvereinbarungen. Niedergelassene müssen also kein gefährliches Vakuum fürchten.

Der GKV-SV hat die bisherigen Rahmenvorgaben zu Ende Oktober 2021 gekündigt. (juk)

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