LSG-Urteil

Zeckenstich in Deutschland gut behandelbar

Ein Kläger, der Borreliose in der Türkei behandeln lassen wollte, scheiterte.

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CELLE. Die gesetzlichen Krankenkassen müssen Patienten keinen Gesundheitstourismus ins Ausland finanzieren. Lässt ein Patient seine Borreliose-Erkrankung in der Türkei behandeln, muss er dafür selbst aufkommen, wie jetzt das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in Celle entschied. Die Behandlung könne auch gut in Deutschland vorgenommen werden. Es wies damit einen 40-jährigen, türkischstämmigen Mann aus dem Landkreis Vechta ab.

Er war infolge eines Zeckenstiches an Borreliose erkrankt. Mit der Behandlung in Deutschland war er aber unzufrieden. Er reiste daher in die Türkei und ließ sich dort weiterbehandeln. Die Kosten in Höhe von rund 860 Euro wollte er sich von seiner Krankenkasse erstatten lassen. Seine deutschen Ärzte hätten keinen Rat mehr gewusst und ihm nur noch eine psychiatrische Behandlung empfohlen. Nach der Behandlung in der Türkei sei er nun halbwegs schmerzfrei.

Die Krankenkasse lehnte eine Kostenerstattung ab. Er habe die Behandlung ohne vorherige Genehmigung durchführen lassen. Dem folgte das LSG. Borreliose sei auch in Deutschland gut behandelbar. Der Kläger habe aber nur in seiner unmittelbaren Wohnortnähe Ärzte aufgesucht und Fachärzte erst gar nicht konsultiert. Es sei daher auch keine "unnötige Förmelei", dass die Krankenkassen einen Kostenerstattungsantrag vor und nicht erst nach der Auslandsbehandlung verlangen. Dies hätte hier der Kasse die Möglichkeit gegeben, eine Behandlung bei einem Facharzt zu empfehlen. (fl/mwo)

Urteil des LSG Niedersachsen: Az.: L 16 KR 284/17

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