Kommunale Häuser

19-Betten-Klinik in Isny droht das Aus

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STUTTGART. Dem Krankenhaus im württembergischen Isny droht das Aus. Denn der Landkreis Ravensburg, der das Krankenhaus 1970 übernommen hatte, durfte seinen Betreibervertrag kündigen, wie jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart entschied.

Der alte Vertrag verpflichtet den Landkreis, das Krankenhaus zu betreiben, solange dies nicht aus vom Landkreis zu vertretenden Gründen unmöglich wird. In den letzten Jahren war das Haus von 150 auf seit 2011 nur noch 19 Betten geschrumpft.

Wegen anhaltender wirtschaftlicher Schwierigkeiten kündigte der Landkreis den Vertrag im November 2012. Die Schließung soll zur Sanierung des Klinikverbunds Oberschwabenklinik GmbH mit Hauptsitz in Ravensburg beitragen.

Die Stadt Isny meint, der Vertrag lasse eine Kündigung nicht zu. Wenn der Schrumpfkurs rückgängig gemacht werde, lasse sich das Krankenhaus mit 56 Betten auch wirtschaftlich betreiben.

Das OLG Stuttgart stimmte zwar der Vertragsauslegung durch die Stadt Isny zu. Nach allgemeinen gesetzlichen Vorschriften sei eine Kündigung "aus wichtigem Grund" und "wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage" aber dennoch möglich.

Auch stellte das Gericht klar, dass die Vertragsparteien vor einer Kündigung aus wichtigem Grund nach einer gemeinsamen Lösung suchen müssten. Dies sei hier aber "trotz monatelanger Bemühungen gescheitert", betonten die Richter. Daher stehe dem Landkreis nunmehr die Kündigung offen.

Anhaltende wirtschaftliche Schieflage rechtfertigt Kündigung

Gerechtfertigt sei dies wegen der anhaltend wirtschaftlichen Schieflage des Krankenhauses. Die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen hätten sich wesentlich geändert. Im Zeitpunkt der Übernahme habe das Krankenhaus noch Überschüsse erwirtschaftet, 2012 habe es dagegen ein Defizit von rund 1,5 Millionen Euro gegeben.

Der Landkreis habe zwar 1970 mit der Trägerschaft auch das wirtschaftliche Risiko übernommen; mit einer derart "grundlegenden strukturellen Änderung der Finanzlage des Krankenhauses" habe er aber nicht rechnen müssen.

Die Schieflage sei auch schon beim Betrieb mit 53 Betten aufgetreten und daher nicht vom Landkreis zu verantworten. Der Kreis sei auch nicht zu hohen Investitionen für die wirtschaftliche Ausweitung des Krankenhausbetriebs verpflichtet.

Die Revision ließ das OLG nicht zu. Dagegen kann die Stadt aber Beschwerde beim Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe einlegen. Das OLG hatte im Februar 2013 noch angeordnet, dass der Landkreis das Krankenhaus vorläufig weiter betreiben muss.

Vor einer Kündigung sei der Kreis zu Verhandlungen verpflichtet. Diese seien noch nicht als gescheitert anzusehen. Mit ihrem abschließenden Urteil haben die Stuttgarter Richter diese Einschätzung nun aber geändert. (mwo)

Az.: 10 U 115/13

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