Schmerzensgeld

40.000 Euro für MRSA-Infektion

Bei groben Verstößen gegen Hygienevorschriften kehrt sich die Beweislast um.

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KÖLN. Das Oberlandesgericht Hamm (OLG) hat einem Patienten ein Schmerzensgeld von 40.000 Euro zugesprochen, weil er sich in einer Klinik mit MRSA-Keimen infiziert hatte. Ursache für die Infektion war nach Überzeugung des Gerichts eine Verletzung der Hygienevorschriften.

Der Mann war 2008 wegen einer Tinnitus-Behandlung im Krankenhaus. Dabei erhielt er Infusionen über eine Venenverweilkanüle am linken Arm. Am sechsten Tag des Krankenhausaufenthaltes kam es zu einer zunehmenden Schwellung und Rötung am linken Arm.

Eine später angelegte Blutkultur ergab eine Infizierung mit multiresistenten Staphylokokken. Der Patient litt in Folge an einer Spondylodiszitis und einem Abszess in der Lendenwirbelsäule, der neurochirurgisch versorgt werden musste.

Verstoß gegen "elementare Regeln"

Er verklagte die Klinik auf ein Schmerzensgeld von 20.000 Euro und Schadenersatz. Das Landgericht wies die Klage ab, das OLG sprach dem Mann ein Schmerzensgeld von 40.000 Euro und Schadenersatz zu.

Die OLG-Richter sahen es als erwiesen an, dass der Patient grob fehlerhaft behandelt wurde. Sie glaubten seiner Darstellung, dass ein Krankenpflegeschüler die Kanüle entfernt hatte, ohne dafür die Handschuhe zu wechseln, mit denen er zuvor bei einem Mitpatienten eine eitrige Wunde versorgt hatte.

Das hatte ein Sachverständiger als schweren Verstoß gegen die elementaren Regeln der Hygiene charakterisiert. Er hatte keinen Zweifel daran, dass die Einstichstelle auf jeden Fall die Eintrittspforte für die Keime war.

Richter berücksichtigten Arbeitsunfähigkeit durch MRSA

Ein solcher grober Behandlungsfehler führt zu einer Umkehrung der Beweislast. "Derartige extreme Versäumnisse in Bezug auf die Hygiene stellen einen Verstoß gegen elementare Behandlungsregeln dar, weil das Verhalten der Pflegekraft aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich und verantwortbar erscheint", heißt es in dem jetzt veröffentlichten Urteil.

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes hat das Gericht berücksichtigt, dass die Infektion zu schwerwiegenden Komplikationen geführt hat und langandauernde ärztliche Behandlungen erforderte. Außerdem war der Mann infolge der Infektion arbeitsunfähig. (iss)

Az.: 26 U 62/12

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