Urteil

580.000 Euro Schadensersatz nach Hüft-Op

Das OLG Hamm urteilte über den Fall einer an Gerinnungsstörung leidenden Patientin.

Veröffentlicht:

KÖLN. Es ist ein grober Behandlungsfehler, wenn ein Krankenhaus eine Patientin an der Hüfte operiert, ohne vorab eine Gerinnungsstörung zu diagnostizieren und präoperativ zu behandeln.

Die Klinik hat dann die Beweislast dafür, dass die dadurch verursachten schweren Nachblutungen auch bei einer zweckmäßigen Alternativbehandlung eingetreten wären. Das hat das Oberlandesgericht Hamm (OLG) entschieden.

Einer 1930 geborenen Frau, die an einer erworbenen Fakor-VIII Hemmkörper-Hämophilie und an systemischem Lupus Erythematodes litt, wurde im November 2005 in einer Klinik bei einer Hüftgelenks-OP eine Endototalprothese eingesetzt.

Bei der Frau kam es zu schweren Nachblutungen, die weitere stationäre, zum Teil intensivmedizinische Behandlungen erforderlich machte. Die Kasse der Frau verklagte die Klinik auf Schadenersatz von mehr als 580.000 Euro, insbesondere den Ersatz der Behandlungskosten.

Klinik muss Kosten für Behandlung ersetzen

Das OLG gab der Kasse Recht, die Berufung der Klinik blieb ohne Erfolg. Da es sich bei der Hüft-OP um einen elektiven Eingriff handelte, hätte die Hämophilie der Frau vorher behandelt werden müssen, hatte ein Sachverständiger klar gestellt.

Nach Ansicht der Klinik wären die Komplikationen und ein großer Teil der damit verbundenen Kosten auch bei einer präoperativen Befunderhebung und einer Gerinnungstherapie entstanden. Dafür konnte die Klinik aber nicht den Beweis antreten.

Die Nachblutungen und die bei deren Behandlung aufgetretenen Komplikationen beruhten rechtlich auf dem Behandlungsfehler, entschieden die OLG-Richter.

Deshalb müsse die Klinik die Kosten für die Behandlungen ersetzen, unter anderem eine intensivmedizinische Behandlung mit Beatmung in einer Universitätsklinik und die Therapie mit NovoSeven®, die allein mit mehr als 400 000 Euro zu Buche schlug. Das OLG ließ die Revision beim Bundesgerichtshof nicht zu. (iss)

Az.: 26 U 115/11

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