EU-Patienten

Ab Oktober Änderungen bei der EHIC

Bei der Europäischen Krankenversichertenkarte (EHIC) treten Anfang Oktober kleinere Änderungen in Kraft.

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HAMBURG. Patienten, die im EU- bzw. EWR-Ausland oder der Schweiz versichert sind, müssen bei einer Behandlung in Deutschland die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) vorlegen. Hier stehen kleinere Änderungen an, die zum 01.10.2018 in Kraft treten. Das teilt die KV Hamburg mit und stellt die Änderungen in Kürze vor:

  • Kopie im fahrenden Notdienst Im fahrenden Notdienst ergab sich häufig das Problem, so die KV Hamburg, dass keine Kopie der EHIC angefertigt werden konnte. In der Anlage 20 Bundesmantelvertrag Ärzte (BVM-Ä) werde deshalb eine Ausnahmeregelung aufgenommen. Ab dem 1. 10. dürfen die Daten im fahrenden Notdienst zulässig händisch erfasst werden.
  • Neue Zeile in Patientenerklärung In dem Formular "Patientenerklärung Europäische Krankenversicherung" wird eine neue Zeile "Name des behandelnden Arztes" eingefügt.
  • Neue Anlage 3: Nationaler Anspruchsnachweis Bislang wurde der von der Krankenkasse genehmigte Leistungsumfang bei Patienten, die aus Ländern mit bilateralem Abkommen über soziale Sicherheit (Abkommensrecht) kamen, auf dem Abrechnungsschein (Muster 5 Anlage 2/2a BMV-Ä) dokumentiert. Ab dem 1. 10. gibt es für die Krankenkassen ein gesondertes Formular ("Nationaler Anspruchsnachweis"), um eine bundeseinheitliche Dokumentation zu erreichen.

Außerdem weist die KV Hamburg darauf hin, dass einige österreichische Krankenkassen EHIC ausstellen, bei denen statt des Namens des Versicherten und des Versicherers lediglich die Kennnummer der Karte in Feld 8 angegeben sei. Diese Karten dürften auf keinen Fall akzeptiert werden. Die Patienten müssten eine Ersatzbescheinigung besorgen und vorlegen. (ato)

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