Zytostatika
Abgabe in Kliniken immer steuerfrei?
Nach Ansicht des Bundesfinanzhofes kann die Umsatzsteuer bei Zytostatika aus Kliniken für ambulante Therapien EU-rechtswidrig sein. Daher hat er die Frage nun zur Entscheidung an den Europäischen Gerichtshof gegeben.
Veröffentlicht:MÜNCHEN (fl). Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg muss darüber entscheiden, inwieweit die Abgabe von Arzneimitteln durch Krankenhausapotheken bei ambulanten Behandlungen in Kliniken umsatzsteuerfrei ist.
Der Bundesfinanzhof (BFH) in München hat in einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss die Frage dem EuGH zur Prüfung vorgelegt.
Im konkreten Fall wurden Krebspatienten in einer Klinik stationär und ambulant behandelt.
Da in dem Versorgungsgebiet nicht genügend niedergelassene Ärzte die ambulante Therapie sicherstellen konnten, erhielten die Krankenhausärzte die Erlaubnis die ambulante Krebsbehandlung bei den Patienten als selbstständige Ärzte durchzuführen.
Die Krankenhausapotheke lieferte die für die Chemotherapie notwendigen Zytostatika.
Das Finanzamt stellte dabei fest, dass die Krankenhausapotheke die Arzneimittel ohne Berechnung der Umsatzsteuer abgeben hat. Stationäre Krankenhaus- und Heilbehandlungen in den Räumen der Klinik seien zwar umsatzsteuerfrei und damit auch die ambulante Behandlung an sich.
Die Abgabe von Zytostatika durch die Krankenhausapotheke zur Durchführung der ambulanten Therapie sei jedoch umsatzsteuerpflichtig. Seit 2005 gebe es eine entsprechende Verwaltungsanweisung, so dass der Krankenhausträger Umsatzsteuer nachzahlen müsse.
Der BFH sah dies jedoch in seinem Beschluss nicht so klar. Nach EU-Recht und nationalem Recht können "die mit dem Betrieb der Krankenhäuser eng verbundenen Umsätze" steuerfrei sein.
Ob die Abgabe der Arzneimittel durch die Krankenhausapotheke als mit der Heilbehandlung "eng verbundene Umsätze" anzusehen ist, müsse der EuGH nun entscheiden.
Az.: V R 19/11