Männermedizin

Abrechnungsfallen in vielen Praxen

Die richtige GOÄ-Abrechnung stellt manche Arztpraxis bei männlichen Selbstzahlern und Privatpatienten oft vor Probleme. Mit wenigen Kniffs kann das Praxisteam aber Abhilfe schaffen.

Von Sabine Schiner Veröffentlicht:
Dauert die Beratung bei einem Selbstzahler länger als 25 Minuten, so muss dies dokumentiert werden für die höhere Abrechnung nach GOÄ.

Dauert die Beratung bei einem Selbstzahler länger als 25 Minuten, so muss dies dokumentiert werden für die höhere Abrechnung nach GOÄ.

© JPC Prod / fotolia.com

BAD HOMBURG. "Gute Leistung muss auch gut honoriert werden", fordert die Praxisberaterin Gerda-Marie Wittschier aus Erftstadt.

Dies gelte auch für Leistungen, bei denen die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) den Gebührenrahmen vorgebe. Ihr Tipp: "Es muss nicht immer gleich der 3,5-fache Satz sein."

Nach Paragraf 5 der GOÄ können Ärzte Gebühren "unter Berücksichtigung der Schwierigkeit, des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen" bestimmen.

Auf dem Jahreskongresses Männergesundheit der Deutschen Gesellschaft für Mann und Gesundheit (DGMG) in Bad Homburg erläuterte die Praxisberaterin in einem Workshop, was dies etwa für die Abrechnung von männergesundheitsbezogenen Selbstzahlerangeboten bedeutet.

Mehraufwand lässt sich berechnen

Eine häufige Leistung in Männergesundheitspraxen ist die Krebsfrüherkennung nach der GOÄ-Ziffer 28. Dabei handelt es sich um eine Komplexleistung, die Untersuchungen des Rektums, der Prostata, des äußeren Genitales und der Haut, Anamnese, Urinuntersuchung und die Untersuchung auf Blut im Stuhl umfasst.

"Auch die Beratung ist Teil der Ziffer 28", so die Praxisberaterin. Der einfache Satz liegt nach der GOÄ bei 16,32 Euro, der Schwellenwert bei 37,54 Euro.

Doch was ist, wenn die Beratung im Rahmen der Krebsfrüherkennung den üblichen Rahmen sprengt und mehr als 25 Minuten dauert? Der Mehraufwand darf nach der GOÄ nicht mit den Leistungen nach den Nummern 1 oder 3 abgegolten werden.

Mit einer Erhöhung des Steigungsfaktors kann der Aufwand individuell abgebildet werden. "Nehmen Sie beispielsweise einen Steigerungsfaktor von 2,9: Das sind dann 47,33 Euro", riet Gerda-Marie Wittschier.

Dokumentation ist das A & O

Eine Faktorerhöhung ist bei ausgedehnten Befunden etwa auch bei der Auflichtmikroskopie der Haut (GOÄ-Ziffer 750) möglich. Nach den Erfahrungen der Praxisberaterin scheitert die Erhöhung des Rechnungsbetrages in der Praxis oft an der Dokumentation.

Die Gründe, warum etwa eine Untersuchung oder Beratung eines Patienten länger als üblich dauere, würden nicht immer in der Patientenakte verzeichnet werden.

"Da wird Geld in Praxen verschenkt, weil die Mitarbeiterinnen davon nicht in Kenntnis gesetzt werden", so Gerda-Marie Wittschier. Werde eine Leistung nicht detailliert notiert, könne auch nicht korrekt abgerechnet werden.

Für eine ausführliche Dokumentation spreche noch ein weiterer Punkt: Die Dokumentation dient als Beweismittel, falls der Patient später die Rechnung reklamieren sollte.

Sie ist auch von zentraler Bedeutung mit Blick auf das jüngst in Kraft getretene Patientenrechtegesetz. Dies sieht vor allem bei fehlender Aufklärung drastische Strafen für Ärzte vor.

Problematische Psycho-Ziffern

Psychiatrische Gesprächsleistungen nach den GOÄ-Ziffern 804 bis 817 können in der Männerarztpraxis, etwa bei privat versicherten Burn-out-Patienten, nach Auffassung der Bundesärztekammer (BÄK) nur im Rahmen einer psychiatrischen Behandlung erbracht werden.

Ein bloßes "therapeutisches oder beratendes Gespräch" erfüllt nicht den Leistungsinhalt der Nummern 804 und 806.

Auch eine analoge Berechnung ist nach BÄK-Angaben nicht möglich, da nach Paragraf 6 Absatz 2 der GOÄ eine Analogbewertung nur für Leistungen in Betracht kommt, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind.

"Die gute Nachricht", so Gerda-Marie Wittschier: Die Nummer 849, das heißt die "psychotherapeutische Behandlung bei psychoreaktiven, psychosomatischen oder neurotischen Störungen" darf im Rahmen der psychosomatischen Grundversorgung von Haus- und Fachärzten abgerechnet werden.

Damoklesschwert Stigmatisierung

In der Privat-Praxis kann die Abrechnung der 849 allerdings zu ganz anderen Problemen führen: Es gibt Patienten, die Angst davor haben, stigmatisiert zu werden, wenn ihre Versicherungen von möglichen psychischen Problemen erfahren.

"Da kommt es in meiner Praxis oft zu Diskussionen", erzählt ein Workshop-Teilnehmer. Einen gesetzlichen Spielraum gibt es für solche Fälle nicht: "Vom GOÄ-Text darf man in der Rechnung nicht abweichen, da gibt es auch in solchen Fällen keine Ausnahmen", so die Praxisberaterin.

Wichtig ist für niedergelassene Vertragsärzte - und das gilt besonders mit Blick auf das Patientenrechtegesetz - vor allem, dass sie im Rahmen einer Selbstzahlerleistung Patienten selbst über die medizinischen Chancen und Risiken aufklären, aber auch einen schriftlichen Behnandlungsvertrag abschließen, der die Kosten detailliert auflistet.

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