Ärzte dürfen Bewerber nicht aushorchen

ERFURT (mwo). Ihr Wissen um Krankheitssymptome sollten Ärzte gegenüber Stellenbewerbern nicht allzu sehr ausspielen. Wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt entschied, können auch indirekte Fragen nach einer möglichen Behinderung zu einem Entschädigungsanspruch des Bewerbers führen.

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Ärzte dürfen Bewerber nicht aushorchen

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Ein Arzt in Bayern hatte für die von ihm betriebene Forschungseinrichtung einen Biologen oder Tierarzt gesucht. Der Kläger, ein promovierter Diplom-Biologe, bewarb sich, wurde aber nach mehreren Gesprächen abgelehnt.

Er meint, der Arzt habe bei ihm eine Behinderung vermutet und ihn daher zum Beispiel nach psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlungen sowie nach bestimmten Anzeichen für einen Morbus Bechterew gefragt.

Wie nun die Richter des BAG herausstellten, untersagt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) nicht nur die Diskriminierung wegen einer tatsächlichen, sondern auch wegen einer vermuteten Behinderung.

Die Fragen des angeklagten Mediziners an den Stellenbewerber deuteten klar auf eine solche Vermutung hin. Daher komme ein Entschädigungsanspruch durchaus in Betracht, urteilte das BAG. Das Landesarbeitsgericht München soll die Ablehnungsgründe nun weiter im Detail aufklären.

Az.: 8 AZR 670/08

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