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Alleinerziehende dürfen jetzt Freibetrag wählen

MÜNCHEN (bü). Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass der steuerliche Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Höhe von 1308 Euro pro Jahr von demjenigen Elternteil beansprucht werden kann, für den sich die größere Steuerersparnis ergibt.

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Allerdings steht der Freibetrag immer nur einem Elternteil zu, auch wenn sich das Kind wechselweise bei seinen getrennt lebenden Eltern aufhalte.

In dem Fall war das Finanzamt der Auffassung, dass nur derjenige Elternteil den Entlastungsbetrag von seinen steuerpflichtigen Einkünften abziehen dürfe, dem das Kindergeld gezahlt oder der steuerliche Kinderfreibetrag zugestanden werde.

Der BFH entschied: Hat der Kindergeld beziehende Elternteil keine oder geringe Einkünfte, so würde sich der Entlastungsbetrag bei ihm steuerlich nicht auswirken. Deshalb dürfe gewählt werden.

Die Entscheidung gilt aber nur für "echte" Alleinerziehende". Das heißt: In dem Haushalt darf keine weitere erwachsene Person (etwa ein neuer Lebenspartner) wohnen, und das Kind muss offiziell bei beiden gemeldet sein - mit Haupt- oder Nebenwohnsitz.

Az.: III R 79/08

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