Urteil

Allergieschock kann ein Unfall sein

Der Bundesgerichtshof stuft den Verzehr nusshaltiger Schokolade als Unfall ein. Allerdings darf die Versicherung bei einer ungewöhnlich starken Allergie die Leistung kürzen.

Martin WortmannVon Martin Wortmann Veröffentlicht:
Im Streitfall hatte der Verzehr von Nussschokolade einen schweren allergischen Schock ausgelöst.

Im Streitfall hatte der Verzehr von Nussschokolade einen schweren allergischen Schock ausgelöst.

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KARLSRUHE. Allergische Reaktionen auf Lebensmittel können ein Unfall sein. Nach einem jetzt veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe können private Unfallversicherer ihre Leistungen allerdings kürzen, wenn die Gesundheitsfolgen mit auf eine außergewöhnlich starke Allergie zurückgehen. (Az.: IV ZR 98/12)

In dem tragischen Streitfall geht es um den Tod eines 15-jährigen geistig behinderten Kindes. Es hatte zudem Asthma und verschiedene Allergien, darunter eine starke Nussallergie.

Am Heiligabend 2009 nahm sich das Kind vom Weihnachtstisch unbemerkt Täfelchen einer nusshaltigen Schokolade und starb. Gutachter stellten später allergische Reaktionen als Todesursache fest, vermutlich auf Haselnuss.

Unfallversicherung schloss Tod des Kindes ein

Die Eltern des Kindes hatten eine private Unfallversicherung abgeschlossen, bei der auch der Tod ihres Kindes mit der Summe von 27.000 Euro versichert war.

Die Versicherung weigerte sich jedoch, zu zahlen. Sie argumentierte, der Tod sei nicht durch einen Unfall verursacht worden; er gehe vielmehr auf eine Krankheit zurück und sei daher nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen von der Leistung ausgeschlossen.

Wie nun der BGH entschied, gilt der Verzehr der nusshaltigen Schokolade als Unfall.

Die Urteilsbegründung lesen Sie exklusiv in unserer App-Ausgabe vom 15.11.2013.

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