Krankenhausplan

Allianz zur Personaldichte ist rechtens

Die Aufnahme in den Krankenhausplan muss nicht an kleiner Stammbelegschaft scheitern.

Veröffentlicht:

Leipzig. Kliniken dürfen auch ärztliches Personal anderer Klinik-Träger einsetzen, um die Voraussetzungen für die Aufnahme in den Krankenhausplan zu erfüllen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden. Voraussetzung für die Planaufnahme ist danach lediglich, dass das ärztliche Personal insgesamt den Versorgungsauftrag erfüllen und die Qualitätsstandards gewährleisten kann.

Konkret billigten die Leipziger Richter eine Kooperation der Altenburger Tagesklinik für Kinder und Jugendpsychiatrie mit der Uniklinik Jena. Der Klinikträger, die Lukas-Stiftung, hatte 2012 vom Land grünes Licht für einen Neubau und die Aufnahme der Tagesklinik in den Krankenhausplan bekommen. Sie ging dazu eine Kooperation mit dem Uniklinikum ein. Während die Stiftung die Infrastruktur und das Pflegepersonal stellte, sollte die Uniklinik die medizinische Leitung übernehmen und sicherte vertraglich das notwendige Personal zu.

Dagegen klagte das Asklepios Klinikum Stadtroda, das beim Zuschlag für die im Krankenhausplan vorgesehene Tagesklinik leer ausgegangen war. Die Lukas-Stiftung könne die personelle Leistungsfähigkeit der Tagesklinik nicht sicherstellen. Denn dies setze ein Weisungsrecht gegenüber den Ärzten voraus. Doch das Bundesverwaltungsgericht hielt den Krankenhausplan für rechtmäßig. Die personelle Leistungsfähigkeit der Tagesklinik sei durch die Kooperation mit der Uniklinik gesichert.

Die Richter verwiesen auf das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz von 2006. Danach dürften Kliniken auch fremdes Personal einsetzen, wenn dies die gleichen Anforderungen erfüllt, wie sie für eigenes Personal gelten. Was hier vertraglich zugesichert sei. Ein Direktionsrecht des Klinikträgers sei dann nicht erforderlich. (fl/mwo)

Bundesverwaltungsgericht Az.: 3 C 14.18

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