Ambulant vor stationär - das gilt auch vor der Op

KÖLN (iss). Krankenkassen dürfen die Fallpauschalen für eine Krankenhausbehandlung kürzen, wenn die Klinik einen Tag für operationsvorbereitende Maßnahmen angesetzt hat, die auch ambulant oder präoperativ hätten erbracht werden können. Das entschied das Sozialgericht Dortmund (SG) in einem nicht rechtskräftigen Urteil.

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Ein Krankenhaus aus Arnsberg hatte bei einem Versicherten eine dreitägige urologische Behandlung abgerechnet. Die Kaufmännische Krankenkasse nahm wegen Nichterreichung der unteren Grenzverweildauer bei der Kürzung einen Abschlag vor. Die Begründung: Die präoperative Diagnostik und die Aufklärung hätten vorstationär durchgeführt werden können.

Dagegen klagte die Klinik vor dem SG. Die Richter gaben jedoch der Kasse Recht. Am ersten Tag sei der Aufenthalt des Versicherten in der Klinik entbehrlich gewesen. "Da der Entlassungstag nicht mitzählt, bleibt als medizinisch notwendiger Tag nur ein Tag des medizinischen Aufenthaltes übrig."

Entgegen der Argumentation der Klinikvertreter habe die Kasse auch unter den Abrechnungsbedingungen der diagnose-bezogenen Fallpauschalen das Recht, sowohl die medizinische Notwendigkeit der stationären Behandlung als auch ihre Dauer zu überprüfen, so das SG. Der Patientenschutzgedanke, Basis des Konzepts der unteren Grenzverweildauer ist, stehe dem Kürzungsrecht der Kasse nicht entgegen.

Az.: S 48 (44) KR 307/05

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