Anbieten einer Ware stellt kein Angebot dar
MÜNCHEN (bü). Das Amtsgericht München hat entschieden, dass das Anbieten einer Ware auf der Homepage eines Internetshops noch kein Angebot darstelle. Es komme erst ein gültiger Kaufvertrag zustande, wenn die Bestellung des Käufers vom Inhaber des Shops angenommen werde. Im konkreten Fall hatte ein Kunde acht Verpackungsgeräte zum Preis von 129 Euro pro Stück bestellt, woraufhin ihm Bestellbestätigungen zugestellt worden sind. Geliefert wurden dann nicht die Geräte, sondern die dazugehöreigen Akkus. Denn: Ein Verpackungsgerät kostete 1.250 Euro, ein Akku 129 Euro. Daher seien Akkus bestellt worden. Das sah auch das Gericht so. Ein Vertrag erfordere zwar Angebot und Annahme. Das Anbieten einer Ware auf der Homepage entspreche nur dem Auslegen von Waren in einem Supermarktregal und stelle kein Angebot dar. Auch die Bestellbestätigung bedeutet keine Annahme.Sie bestätigten nur den Eingang der Bestellung.
Az.: 281 C 27753/09