Arzneimittelverordnung
Angaben zu Dosierungen auf Kassenrezepten weiter fehlerhaft
Der Hessische Apothekerverband weist auf immer noch unvollständige Dosierungsangaben auf Rezepten hin. Seit dem 1. November gelten neue Regelungen.
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Dosierungsangabe per Medikationsplan vorhanden? Dann ist >>Dj<< einzugeben.
© [M]: Michaela Illian
Offenbach. Die neuen Regelungen zu Dosierungsangaben sind offenbar bei vielen Ärzten noch nicht angekommen. Es gebe nach wie vor viele telefonische Rückfragen von Apothekern bei den Arztpraxen zu bereits ausgestellten Verordnungen, berichtet der Hessische Apothekerverband (HAV).
Ärzte müssen seit dem 1. November bei der Verordnung von Fertigarzneimitteln die entsprechende Dosierung auf der Verordnung angeben. Dies sieht eine Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) vom letzten Jahr vor.
Die Dosieranweisung auf Muster 16 muss am Ende der Verordnungszeile stehen, etwa „0-0-1“ für „einmal täglich abends“. Wenn ein Medikationsplan vorliegt oder dem Patienten anderweitig eine schriftliche Einnahmeanweisung ausgehändigt wurde, kann die Angabe auf dem Rezeptformular entfallen. Stattdessen muss dann am Ende der Verordnungszeile ein „Dj“ (für „Dosierungsanweisung vorhanden: ja“) stehen.
„Leider stellen wir fest, dass eine erhebliche Zahl der in den Apotheken eingereichten Verordnungen keine Dosierangaben enthält“, sagt Holger Seyfarth, Vorsitzender des HAV. „Die fehlenden Angaben führen teils zu Rückfragen in den Arztpraxen und verzögern in jedem Fall die Versorgung der Patienten mit den von den Niedergelassenen verordneten Arzneimitteln.“
Apotheker kann Dosierung teilweise ergänzen
Tatsächlich kann der Apotheker laut AMVV in dringenden Fällen oder wenn die Arztpraxis nicht zu erreichen ist, die Verordnung selbstständig ergänzen. Dies gilt auch für Formalia wie beispielsweise das Geburtsdatum des Patienten, das Datum der Ausstellung oder die Adresse des Arztes, wenn diese dem Apotheker zweifelsfrei bekannt ist.
Der Apothekerverband appelliert an die Ärztinnen und Ärzte, in ihren Praxen die gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen und die erforderlichen Angaben auf die Rezepte zu drucken: Die Versorgung der Patienten werde so beschleunigt. (kaha)