Bundessozialgericht

Angestellt oder freiberuflich? Das ist in der Prüfung egal

Bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen müssen die Gremien in den Vergleichsgruppen nicht nach angestellt und freiberuflich differenzieren. Jeder Arzt wird vielmehr nach Versorgungsauftrag verglichen.

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Arzt ist Arzt – der Status eines Freiberuflers rechtfertigt nicht, dass mehr Leistungen erbracht werden.

Arzt ist Arzt – der Status eines Freiberuflers rechtfertigt nicht, dass mehr Leistungen erbracht werden.

© Bernd Schoelzchen / dpa

Kassel. Arzt ist Arzt. Ob angestellt oder freiberuflich niedergelassen – in einen statistischen Vergleich gehen alle mit denselben Werten ein. Das hat der Vertragsarztsenat des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel jetzt auch für die Wirtschaftlichkeitsprüfung entschieden.

Im konkreten Fall ging es um millionenschwere Honorarkürzungen bei einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) mit einem MKG-Chirurgen und zwei oder drei freiberuflich tätigen Zahnärzten. Unter anderem hatte die BAG moniert, dass in den statistischen Kostenvergleich Praxen mit angestellten Ärzten eingeflossen waren, obwohl diese meist deutlich weniger arbeiten würden.

Plausi- und Wirtschaftlichkeitsprüfung gleich gewertet

Doch auf einen möglichen derartigen „Erfahrungssatz“ kommt es nicht an, urteilte das BSG. Die gleiche Wertung angestellter und freiberuflicher Ärzte beziehungsweise Zahnärzte entspreche den gesetzlichen Vorgaben und dem Willen des Gesetzgebers.

Entsprechend hatte der Vertragsarztsenat bereits vergangenen Herbst und hier zugunsten eines MVZ für Plausibilitätsprüfungen entschieden. „Das kann im Bereich der Wirtschaftlichkeitsprüfung nicht anders sein“, erklärten die Kasseler Richter nun.

Überversorgung eines Altenheims

Knackpunkt war die laut Gericht eigentlich begrüßenswerte Versorgung eines Heims, die hier von der BAG wohl etwas übertrieben worden war. Anlasslos wurden die Bewohner bis zu zehn Mal im Quartal aufgesucht, über schon Monate zurückliegende Behandlungen wurden zudem noch nachträglich Arztbriefe geschrieben und so zusätzliche Fälle generiert.

„Eine routinemäßige, weitgehend anlasslose Besuchstätigkeit bei einer Vielzahl von Heimbewohnern, deren Zahnstatus (…) seit langem bekannt war, ist regelmäßig nicht wirtschaftlich“, stellte das BSG klar. Und auch unnötige Arztbriefe durften die Prüfgremien von den Abrechnungen streichen. (mwo)

Urteile des Bundessozialgerichts:

Az.: B 6 KA 2/19 R und weitere

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