Ansparabschreibung mindert das Krankengeld

KASSEL (mwo). Für freiwillig Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen bemisst sich das Krankengeld allein nach dem steuerlichen Einkommen. Ansparabschreibungen führen deshalb dazu, dass das Krankengeld reduziert wird.

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Das hat kürzlich das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel bekräftigt. Das fiktive Mindesteinkommen, nach dem der Mindestbeitrag der Selbstständigen berechnet wird, spielt danach keine Rolle.

Zwei Selbstständige aus Rheinland-Pfalz und Sachsen hatten argumentiert, das Krankengeld solle den Arbeitsausfall absichern und sei daher vom Steuerrecht zu lösen. In einem Fall verwies der Kläger auf eine Ansparabschreibung. Diese habe er geltend gemacht, um seine Steuerlast zu senken; tatsächlich habe er dieses Geld aber im Vorjahr verdient, so dass es bei der Berechnung des Krankengeldes zu berücksichtigen sei.

Das BSG wies die Klagen ab. Die übliche Berechnung des Krankengeldes nach dem steuerlichen Einkommen des Vorjahres sei rechtmäßig, entschieden die Richter.

Urteile des Bundessozialgerichts, Az.: B 1 KR 28/07 R und B 1 KR 8/08 R

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